Hallo liebe Kolleginnen/ Kollegen,
stehe gerade auf dem Schlauch. Folgender Sachverhalt:
Wir sind Kläger, gegen Beklagten erging 1. und dann auch 2. Versäumnisurteil. Was brauch ich zur Zwangsvollstreckung? Das 1. oder das 2. VU? Im zweiten VU wird ja nur das 1. VU bestätigt und die Kostenfolge geregelt. Bezüglich der Kosten habe ich dann ja den KFB in der Hand.
Brauch ich jetzt vom 1. oder 2. VU eine vollstreckbare Ausfertigung?
Habe leider in der einschlägigen Literatur nichts brauchbares gefunden. Falls jemand was hat, evtl. sogar mit Fundstelle, wäre ich dankbar.
Danke schonmal für Eure Hilfe!
Zwangsvollstreckung aus 1. oder 2. VU?
- Frau Cindy
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Ich würde aus dem 1. VU vollstrecken.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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- Frau Cindy
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Sehe ich genauso.
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Stephen Jay Gould
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- jojo
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Das zweite VU hat in aller Regel keinen vollstreckbaren Inhalt. Du musst aus dem 1. vollstrecken.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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- Liesel
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Das ist klar wie Kloßbrühe.
Nein, im Ernst. Hol dir den Rechtskraftvermerk auf das 1. VU und gut ist. Im 2. VU steht nichts, woraus du vollstrecken könntest.
Nein, im Ernst. Hol dir den Rechtskraftvermerk auf das 1. VU und gut ist. Im 2. VU steht nichts, woraus du vollstrecken könntest.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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- jojo
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Na, den brauchste aber fürs 2. VU
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-
- Forenfachkraft
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Soo ich habe auch mal eine Frage. Die Sache ist ein bisschen komplizierter. Ich versuche es mal verständlich auszudrücken. Ich soll die ZV einleiten.
Wir sind Kläger und haben 3 Beklagte (Rechtsanwaltskanzlei) diese sind aber aufgeteilt in
RA A Beklagter 1.
RA B Beklagter zu 2.
RA C Beklagter zu 3.
RA B und C werden jeweils durch eigene RAe vertreten und RA A durch gar keinen.
Im VU steht: Der Beklagte zu 1. wird als Gesamtschuldner verurteilt 70.000 € nebst Zinsen seit dem 31.03.2014 zu zahlen.
Nun steht da noch: Der Beklagte zu 1. wird als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 2. und 3. verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.085,95 gegenüber dem Rechtsanwalt (mein Chef) freizuhalten.
Was soll der Satz bedeuten?
Ich habe das Foko folgendermaßen gemacht. HF = 70.000 € und 2.085,95 € als Auslagen ab heute. Ist das so richtig? Mein Chef und das Gericht haben selbst bald keine Ahnung mehr...
Wir sind Kläger und haben 3 Beklagte (Rechtsanwaltskanzlei) diese sind aber aufgeteilt in
RA A Beklagter 1.
RA B Beklagter zu 2.
RA C Beklagter zu 3.
RA B und C werden jeweils durch eigene RAe vertreten und RA A durch gar keinen.
Im VU steht: Der Beklagte zu 1. wird als Gesamtschuldner verurteilt 70.000 € nebst Zinsen seit dem 31.03.2014 zu zahlen.
Nun steht da noch: Der Beklagte zu 1. wird als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 2. und 3. verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.085,95 gegenüber dem Rechtsanwalt (mein Chef) freizuhalten.
Was soll der Satz bedeuten?
Ich habe das Foko folgendermaßen gemacht. HF = 70.000 € und 2.085,95 € als Auslagen ab heute. Ist das so richtig? Mein Chef und das Gericht haben selbst bald keine Ahnung mehr...