Schuldner unbekannt verzogen - Gericht will Pfüb nicht erl.

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
Bibi
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 562
Registriert: 05.12.2007, 08:45
Beruf: ReNoFa / ungelernte Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Wohnort: @home

#1

10.01.2014, 14:27

Hallöchen liebe Gemeinde, :wink1

ich hab hier ein ZV-Problem, was mich an den Rand des Nervenzusammenbruchs bringt.

Ich habe wieder mal einen Schuldner der unbekannt verzogen ist. Dieser Schuldner ist jedoch Geschäftsführer einer Firma, also habe ich einen Pfüb bezüglich der Geschäftsführerbezüge beantragt. Auf das vorläufige Zahlungsverbot hin hat sich der Schuldner auch gemeldet, also hat das VZV ihn erreicht (ich hatte die Zustellung an ihn c/o Firmenanschrift veranlasst).

Das Vollstreckungsgericht will den beantragten Pfüb allerdings nicht erlassen, da es nicht prüfen kann, ob es als ZV-Gericht zuständig ist; hierfür wäre die Privatanschrift des Schuldners notwendig (AG hat auf §§ 828 Abs. 2, 802, 12, 13 ZPO iVm 7 BGB verwiesen). Das für die Zustellung des Pfüb die Privatanschrift des Schuldners nicht notwendig ist ist dem Gericht bekannt; dem Gericht geht es hier allein um die Prüfung der Zuständigkeit.

Nun meine Frage: Wie kann ich das Gericht davon überzeugen dass es zuständig ist? Die alte Privatanschrift des Schuldners und die Firmenanschrift liegen innerhalb des selben Ortes für das es nur ein zuständiges AG gibt. Aber das wird dem Gericht allein als Begründung wohl nicht ausreichen.

Habt Ihr einen Tip für mich?

Besten Dank schon mal im voraus.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#2

10.01.2014, 17:07

Hallo,

ich würde mal auf § 828 Abs. 2 i.V.m. § 23 ZPO verweisen.
Gerichtsstand des Vermögens dürfte der Sitz der Gesellschaft sein.

S. Geiselmann
Antworten