Zwangsvollstreckung Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Baffi
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#1

07.01.2014, 11:22

Hallo an alle FoReNo´s und ein gesundes neues Jahr erstmal.

Dann gleich eine Frage.

Wir haben ein Unterhaltsverfahren in der ersten Instanz mit Beschluss beendet. Die Gegenseite ist nunmehr in Beschwerde gegangen.

Meine Chefin behauptet, dass ich trotzdem vollstrecken kann, obwohl sich das Verfahren noch in der Beschwerdeinstanz befindet und ich habe auch keine Vollstreckbare.

Kann mir hier jemand weiterhelfen, ob das stimmt?

LG Baffi
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#2

07.01.2014, 11:25

Das kommt darauf an. :wink: Wurde die sofortige Wirksamkeit angeordnet? Das ist vergleichbar mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit und dann hat Deine Cheffin Recht. Eine vollstreckbare Ausfertigung brauchst Du aber trotzdem für die Vollstreckung.
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Baffi
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#3

07.01.2014, 11:28

Ja, die sofortige Wirksamkeit ist angeordnet worden. Also hol ich mir beim erstinstanzlichen Gericht eine Vollstreckbare und kann damit vollstrecken und die bekomm ich auch obwohl die Sache in der Beschwerdeinstanz ist?
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