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Wie viele Angelegenheiten?

Verfasst: 20.12.2013, 12:56
von Sveta
Hallo alle,
wir haben von der Rechtsschutz Deckung für einen weiteren ZV-Versuch bekommen unter der Voraussetzung, dass bisher nicht mehr als zwei Versuche unternommen worden sind. Jetzt bin ich mir unsicher, ob wir diese Bedingung erfüllen.
Am 23.09.10 habe ich einen kombinierten ZV-Auftrag losgeschickt. Darauf erhielt ich von der GV ein Schreiben, dass der Schuldner bereits die EV abgegeben habe und eine Abschrift erteilt wird. Nach Erteilung der Abschrift haben wir Nachbesserung beantragt. Zählen jetzt ZV-Auftrag und EV-Auftrag und Nachbesserung jeweils als ein Versuch? Dann hätten wir nämlich mehr als die zwei Versuche, die die RSV als Bedingung stellt.

Gruß Sveta

Re: Wie viele Angelegenheiten?

Verfasst: 20.12.2013, 13:14
von Mietzemau
Also da den Kombi-Auftrag werte ich als einen.

Re: Wie viele Angelegenheiten?

Verfasst: 20.12.2013, 13:15
von Sveta
Und würdest du die Nachbesserung dann als gesonderten (zweiten) Versuch ansehen?

Re: Wie viele Angelegenheiten?

Verfasst: 20.12.2013, 14:10
von Liesel
Kombi-Auftrag sind zwei, sofern das EV-Verfahren durchgeführt wird.

Re: Wie viele Angelegenheiten?

Verfasst: 20.12.2013, 14:13
von Sveta
Okay, Kombi-Auftrag ist ja gebührentechnisch auf zwei.
Nachbesserung zählt dann nicht als eigener Auftrag?