Hallo alle,
wir haben von der Rechtsschutz Deckung für einen weiteren ZV-Versuch bekommen unter der Voraussetzung, dass bisher nicht mehr als zwei Versuche unternommen worden sind. Jetzt bin ich mir unsicher, ob wir diese Bedingung erfüllen.
Am 23.09.10 habe ich einen kombinierten ZV-Auftrag losgeschickt. Darauf erhielt ich von der GV ein Schreiben, dass der Schuldner bereits die EV abgegeben habe und eine Abschrift erteilt wird. Nach Erteilung der Abschrift haben wir Nachbesserung beantragt. Zählen jetzt ZV-Auftrag und EV-Auftrag und Nachbesserung jeweils als ein Versuch? Dann hätten wir nämlich mehr als die zwei Versuche, die die RSV als Bedingung stellt.
Gruß Sveta
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- Mietzemau
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Also da den Kombi-Auftrag werte ich als einen.
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Wintereinbruch ist nicht strafbar!
Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf
Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain
de heilige Glaskugel......*oooohm*
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- Liesel
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Kombi-Auftrag sind zwei, sofern das EV-Verfahren durchgeführt wird.
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(UNHEILIG)
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Okay, Kombi-Auftrag ist ja gebührentechnisch auf zwei.
Nachbesserung zählt dann nicht als eigener Auftrag?
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