Wie viele Angelegenheiten?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Sveta

#1

20.12.2013, 12:56

Hallo alle,
wir haben von der Rechtsschutz Deckung für einen weiteren ZV-Versuch bekommen unter der Voraussetzung, dass bisher nicht mehr als zwei Versuche unternommen worden sind. Jetzt bin ich mir unsicher, ob wir diese Bedingung erfüllen.
Am 23.09.10 habe ich einen kombinierten ZV-Auftrag losgeschickt. Darauf erhielt ich von der GV ein Schreiben, dass der Schuldner bereits die EV abgegeben habe und eine Abschrift erteilt wird. Nach Erteilung der Abschrift haben wir Nachbesserung beantragt. Zählen jetzt ZV-Auftrag und EV-Auftrag und Nachbesserung jeweils als ein Versuch? Dann hätten wir nämlich mehr als die zwei Versuche, die die RSV als Bedingung stellt.

Gruß Sveta
Benutzeravatar
Mietzemau
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1180
Registriert: 07.05.2010, 18:59
Software: AnNoText
Wohnort: Essen - NRW

#2

20.12.2013, 13:14

Also da den Kombi-Auftrag werte ich als einen.
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser

Wintereinbruch ist nicht strafbar!

Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf

Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain

Bild

de heilige Glaskugel...191...*oooohm*
Sveta

#3

20.12.2013, 13:15

Und würdest du die Nachbesserung dann als gesonderten (zweiten) Versuch ansehen?
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#4

20.12.2013, 14:10

Kombi-Auftrag sind zwei, sofern das EV-Verfahren durchgeführt wird.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Sveta

#5

20.12.2013, 14:13

Okay, Kombi-Auftrag ist ja gebührentechnisch auf zwei.
Nachbesserung zählt dann nicht als eigener Auftrag?
Antworten