Pfändung Gehalt - Drittschuldnererklärung Arbeitgeber

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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hannah81
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#1

12.12.2013, 09:41

hallöchen,

kurze bescheidene frage (ich mach nicht so viele pfändungen und drittschuldnererklärungen schon gar nicht):

beim arbeitgeber trudelt eine gehaltspfändung ein. der betroffene mitarbeiter hat 2 kinder, diese sind aber nicht in der lohnsteuerkarte angegeben, weil verpennt. der mitarbeiter zahlt pro kind 27,50 € im monat ans jugendamt, mehr ist nicht möglich. schätze es handelt sich hier um unterhalt(?), habe leider nicht mehr infos.

müssen diese beträge nun bei der drittschuldnererklärung des arbeitgebers berücksichtigt werden oder nicht? mit berücksichtigung dieser beträge wäre nichts pfändbar, ohne berücksichtigung wäre ein kleiner betrag pfändbar. ich bin der ansicht, dass die beträge berücksichtigt werden müssen, denn schließlich bezahlt er sie ja ans jugendamt und hat entsprechend weniger geld im monat zur verfügung, das gepfändet werden kann (oder eben nicht).

bin mir jedoch nicht sicher, ob das so richtig ist. vielleicht kann mir ja jemand sagen, was da sache is ;)

viele grüße
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#2

12.12.2013, 10:08

Leistet er die Zahlungen an das Jugendamt denn freiwillig oder auch im Rahmen einer Pfändung?
Der Arbeitgeber kann nur das berücksichtigen, was ihm eindeutig an Unterhaltsverpflichtung bekannt ist. Was der Schuldner mit seinem Gehalt macht, geht den Arbeitgeber ja nichts an und wenn auf der Steuerkarte keine Kinder sind und auch keine entsprechendes Bescheinigung über eine Unterhalsverpflichtung vorliegt, hat der Arbg. das auch nicht anzugeben.
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#3

12.12.2013, 10:10

Es ist doch bekannt, daß er 2 Kinder hat, denen gegenüber er unterhaltsverpflichtet ist. M.E. spielt es keine Rolle, ob diese auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind.

Pfandfreier Betrag ist daher mit 2 Unterhaltsverpflichtungen zu berechnen.
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hannah81
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#4

12.12.2013, 10:54

2 antworten, 2 meinungen *hihi

also die zahlungen an das jugendamt betreffen keine pfändung. es müsste sich um unterhaltszahlungen handeln, so habe ich es zumindest verstanden. muss ich aber nochmal nachhaken.

der arbeitnehmer will noch irgendeine bescheinigung vom jugendamt vorlegen. ich würde halt auch sagen, die zahlungen an das jugendamt sollten bei der berechnung berücksichtigt werden.
Ernie

#5

12.12.2013, 16:35

Die monatlichen Zahlungen an das Jugendamt werden nicht berücksichtigt, sondern die bestehende Unterhaltspflicht den zwei Kindern, die nicht auf der Lohnsteuerkarte stehen müssen, ist relevant. Ansonsten wie Liesel in # 3
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#6

12.12.2013, 16:53

Ernie hat geschrieben:Die monatlichen Zahlungen an das Jugendamt werden nicht berücksichtigt, sondern die bestehende Unterhaltspflicht den zwei Kindern, die nicht auf der Lohnsteuerkarte stehen müssen, ist relevant. Ansonsten wie Liesel in # 3
Letztlich relevant ist doch, was der Schuldner an Unterhalt zahlt. Man kann doch nicht 280 EUR (oder mehr, hab nicht nachgesehen) für ein Kind berücksichtigen, wenn für dieses nur 27 EUR gezahlt werden.
Ich nehme jetzt mal schlicht an, dass das Kind nicht beim Schuldner lebt und somit keinen Naturalunterhalt erhält.
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Ernie

#7

13.12.2013, 08:19

Geniesserin hat geschrieben:
Ernie hat geschrieben:Man kann doch nicht 280 EUR (oder mehr, hab nicht nachgesehen) für ein Kind berücksichtigen, wenn für dieses nur 27 EUR gezahlt werden.
Doch, denn relevant ist nicht die Frage der Höhe der monatlichen Geldleistung, sondern dass überhaupt Unterhalt erbracht wird.
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