Änderung pfandfreier Betrag von § 850 d auf c-Gebühren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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lessica1991
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#1

06.12.2013, 10:38

Liebe Mitstreiter,

ich habe hier eine Sache, wo wir einen PfüB gemacht haben wegen Unterhaltsrückstand. Die Pfändungsgebühren an sich haben wir schon bei der Pfändung vom Drittschuldner mit erhalten.
In der Sache unter dem selben Gerichtsaktenzeichen beantragte dann die Gegenseite die Änderung des pfandfreien Betrages von 850 d auf 850 c. Dann beantragten wir PKH und haben diese auch erhalten.

Was rechne ich ab ? Nur die 0,3 gem. 3309 ?

LG
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#2

06.12.2013, 13:16

Was habt ihr denn außer PKH-Antrag gemacht?
Ich befürchte, hierfür wird keine neue Gebühr ausgelöst, sondern es ist die Fortsetzung der Vollstreckungshandlung.
Oder hat die Gegenseite Beschwerde o.ä. eingelegt?
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lessica1991
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#3

09.12.2013, 08:19

Wir haben dann halt immer wieder zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung genommen..
Die hatten keine Beschwerde eingelegt, eben nur dann diesen Antrag gestellt von 850d auf c vollstrecken zu lassen...
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