Drittschuldnerklage Arbeitgeber

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Frau Cindy
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#1

02.12.2013, 10:52

:wink1

Irgendwie komme ich hier nicht weiter. Wir wollen eine Drittschuldnerklage machen, nachdem wir das Gehalt des Schuldners gepfändet haben. Ich hänge jetzt beim Antrag, weil mir die Gehaltsabrechnungen nicht vorliegen.

Wenn ich den GV jetzt mit der Wegnahme der Abrechnungen beauftrage und dann bei der Prüfung herauskommt, dass ein pfändbarer Betrag dem Schuldner nicht verbleibt, dann kann ich meine Drittschuldnerklage vergessen oder? :kopfkratz
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Stephen Jay Gould
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#2

02.12.2013, 11:05

eigentlich nicht. Die Klage ist als solche ja berechtigt, wenn ihr Zustellung nach 840 (? bin gerade nicht sicher) beauftragt habt und der DS nicht antwortet.

Nur das Ergebnis ist dann nicht zufriedenstellend :roll:
Liebe Grüße
Bärchi
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Frau Cindy
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#3

02.12.2013, 11:10

Aber wenn sich nach den Gehaltsabrechnungen kein pfändbarer Betrag ergibt, was nehme ich denn in meinen Antrag? Die gesamte Forderung? Ich habe jetzt schon in mehreren Kommentaren gelesen und ich hatte das so verstanden, dass der Antrag sich auf den pfändbaren Betrag beschränkt. Oder habe ich das falsch verstanden? Oder ist mein Antrag der monatliche Lohn?

Oh man. :ohnmacht
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Stephen Jay Gould
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jojo
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#4

02.12.2013, 11:49

Naja, kommt drauf an, ob die den gepfändeten Lohn geltend machst, oder eine Schadensersatzklage gegen den Drittschuldner. (weiß aber nicht, obs die überhaupt noch gibt... :pfeif )
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#5

02.12.2013, 11:53

Also wenn ich es mir aussuchen könnte, würde ich natürlich meine gesamte Forderung gegen den Drittschuldner geltend machen. Aber weil ich eben das Gehalt gepfändet habe, bin ich mir gar nicht sicher, dass das so einfach geht.
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Stephen Jay Gould
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#6

02.12.2013, 11:55

Guck mal in den § 840 II ZPO..
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#7

02.12.2013, 12:20

Okay, habe ich, auch die Kommentierung dazu.

Dazu müsste ich doch aber erstmal mit irgendeinem Antrag gegen den Drittschuldner klagen. Wenn sich dann herausstellt, dass ein Anspruch nicht besteht, kann ich auf Schadensersatz nach 840 II ZPO umstellen.
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#8

02.12.2013, 13:30

Kannste nicht: Die Drittschuldnerklage läuft vor dem ArbG, die Schadensersatzklage vor dem AG/LG.
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#9

02.12.2013, 13:41

Menno, stimmt auch wieder. :pfeif

Aber das hilft mir leider nicht hinsichtlich meiner Anträge gegenüber dem Drittschuldner.

Also, gepfändet haben wir gegenüber dem Drittschuldner das sich unter Berücksichtigung von 850c ZPO ergebene Gehalt. Für mich wäre daher nur logisch, gegenüber dem Drittschuldner diese Beträge seit Zustellung des Pfüb, so es sie denn gibt, einzuklagen. Wenn sich aber aus den Gehaltsabrechnungen, die mir ja noch nicht vorliegen, ergibt, dass es kein pfändbares Gehalt gibt, kann ich mir meine Klage auf Lohn dann in die Haare schmieren und mache stattdessen eine Klage auf Schadensersatz gegen den Drittschuldner, mit welchem auch immer dem Gläubiger entstandenen Schaden. Passt das so? :kopfkratz

Irgendwie hatte ich bisher angenommen, dass ich gegen den Drittschuldner, sofern er seiner Verpflichtung aus 840 ZPO nicht nachkommt, die gesamte Forderung einklagen kann. :frust
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#10

02.12.2013, 14:17

oh je, du hast das thema auch aktuell? na können wa uns die hände reichen....nur muss ich zum glück keine klage schreiben. aber danke fürs vorabinformieren :knutsch
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