GVZ weist Antrag bzgl. Drittauskünften ab

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Dannni
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#11

11.12.2013, 16:03

Aber wie es scheint, kennt "mein" GVZ diesen Beschluss gar nicht... gerade kam statt dem angekündigten ablehnenden Schreiben ein Fax "Für Prüfung und ggf. Fortsetzung des Verfahrens wird um Rücksendung des Titels gebeten" ...na ich bin mal gespannt.
joggellive
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#12

11.12.2013, 16:34

Ich würde mich dann nicht wundern , wenn nach bekannt werden, dieses Beschlusses, die Auskunft dann als unzulässig erklärt wird und die ZV einstweilen eingestellt wird. Also mal ehrlich, wenn ihr irgendwas Eides statt versichert ( egal was) und der Gegner dann trotzdem sich nochmal rückversichert über die Sache, würde ich denken das der Gegner mir Falschangaben unterstellt und dieses nachprüft, aber dann brauch ich ja auch nix eides statt versichern. Also, von dem 802l, habe ich noch kein gebrauch gemacht und meine Erfolgsquote ist, so behaupte ich, nicht negativer wie eure...
Dannni
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#13

12.12.2013, 15:01

Also ich (und wohl auch viele andere) unterstelle dem Schuldner definitiv, dass er eventuell Falschangaben an Eides statt versichert... erfahrungsgemäß ist es ja schließlich auch ständig der Fall. Was meinst du, wieviele Schuldner ich schon angezeigt habe wegen falscher eidesstattlicher Versicherung... kann ich gar nicht mehr zählen. Sobald ein Gerichtsvollzieher vor Ihnen steht, "vergessen" die Leute ja plötzlich alles Mögliche, vor allem Konten, aber auch Nebeneinkünfte, Lebensversicherungen oder ganze Häuser. Es ist zwar nach meiner Erfahrung eher selten der Fall, dass die gemachten Angaben in dem Sinne direkt falsch sind, aber eben sehr häufig unvollständig, getreu dem Motto "ich gebe ein Konto an, dann fragt auch niemals wieder wer nach, ob ich noch 3 andere habe". Leider fragen ja selbst bei widersprüchlichen Angaben einige GVs nicht nochmal nach, sondern nehmen das einfach so auf.

Insofern finde ich die Einführung von dem 802 l gar nicht so verkehrt, auch wenn man ihn aus Kostengründen wohl oft nicht nutzt. Wenns nach mir ginge, könnte man ruhig ohne vorherige VA die Drittauskünfte einholen, auf die Angaben dadrin gebe ich sowieso - zumindest bei "erfahrenen" Schuldnern - nicht allzu viel.
joggellive
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#14

12.12.2013, 16:05

Dannni hat geschrieben:Also ich (und wohl auch viele andere) unterstelle dem Schuldner definitiv, dass er eventuell Falschangaben an Eides statt versichert...
Hmm also irgendwie aschein ich der einzigste zu sein der wohl da anders arbeitet...
Mit der aussage kann man aber auch mal direkt nach hinten runterfallen gemäß § 186 stgb also ich wäre da vorsichtig und hätte zuviele bedenken (die habe ich da auch) das der schuss mal nach hinten los geht, ich musste feststellen, das es mitlerweile doch recht viele gutinformierte schuldner gibt die sich zu wehren wissen§ 186r auf vkh einen anwalt leisten können und da so manche zv schneller im sand verlaufen ist als mir lieb war. ich musste letzten monat 5 forderungen ausbuchen weil es weder vorwärts noch rückwärts ging, es war nur noch kostenfressend
Dannni
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#15

08.01.2014, 12:52

Für die, die es noch interessieren sollte:

"Meinem" Gerichtsvollzieher ist das Urteil des LG Nürnberg nun offensichtlich doch bekannt, beim googeln bin ich aber auf folgenden Link gestoßen:

http://www.dgvz.de/wir-uber-uns/NL%209.pdf

Auf Seite 14 - 18 ist sowohl das Urteil, als auch eine längere Anmerkung des OGV Seip, dem ich mich inhaltlich voll und ganz anschließe und die ich jetzt auch weiter zur Begründung verwenden werde. Vielleicht hilft es ja sonst noch jemandem. LG
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#16

08.01.2014, 14:14

Dannni hat geschrieben:Für die, die es noch interessieren sollte:

"Meinem" Gerichtsvollzieher ist das Urteil des LG Nürnberg nun offensichtlich doch bekannt, beim googeln bin ich aber auf folgenden Link gestoßen:

http://www.dgvz.de/wir-uber-uns/NL%209.pdf

Auf Seite 14 - 18 ist sowohl das Urteil, als auch eine längere Anmerkung des OGV Seip, dem ich mich inhaltlich voll und ganz anschließe und die ich jetzt auch weiter zur Begründung verwenden werde. Vielleicht hilft es ja sonst noch jemandem. LG
Danke für den Link, habe es mir mal abgespeichert, so für alle Fälle.
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#17

28.01.2014, 08:31

hier ein kleines Update:

Meine Chefin hat nun in unserer Vollstreckungssache trotz des LG-Urteils Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat dem stattgegeben und den GV angewiesen die Drittauskünfte einzuholen.

Dies deshalb, da Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die erteilte Auskunft falsch sein könnte. Unser Schuldner gab in der Vermögensauskunft an, dass er lediglich von einem 400-Job lebe und seinem Kind Naturalunterhalt leiste. Er erhalte auch kein Kinder- oder Wohngeld.

In der Begründung vom Amtsgericht wurde aufgeführt, dass ganz erhebliche Zweifel daran bestünden, dass er mit einem Einkommen von € 400 in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und sein Kind einschließlich Miete und Nebenkosten zu bestreiten. Es ist danach zu erwarten, dass die Einholung von Drittauskünften weitere Vollstreckungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
JenniferReFA
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#18

16.06.2015, 14:26

Beschluss vom 30.06.2014 - 3 T 360/14 (LG Magdeburg)

Auch hier noch einmal einen gegenteiligen Beschluss. Dieser besagt, der GV muss die Drittauskünfte einholen!
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#19

29.09.2015, 16:34

Der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth dürfte zum Glück zwischenzeitlich absolute Mindermeinung sein. Auch das LG Aachen steht klar auf dem Standpunkt, dass es für die Einholung der Auskünfte nach § 802l ZPO alleine darauf ankommt, ob eine Vollstreckung in die im Rahmen der Vermögensauskunft angegebenen Vermögensgegenstände nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt. Die vom LG Nürnberg-Fürth "erfundenen" weiteren (ungeschriebenen) Voraussetzungen ( :vogel) verweist es (unausgesprochen) in den Bereich der Mythen und Fabeln :mrgreen:

LG Aachen · Beschluss vom 11. März 2015 · Az. 5 T 154/14
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icerose
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#20

09.11.2016, 16:39

ich häng mich hier mal dran - weil der Titel gut passt.

Mein GVZ verweigert mir die Einholung der Drittauskünfte mit der Begründung, es müsse eine ladungsfähige Anschrift vorliegen (Mitteilungspflicht an den Schuldner) und weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Hintergrund ist, der Schuldner wurde zwangsgeräumt. Ich soll nun die Kosten des Räumungsverfahrens usw. vollstrecken. Ich habe den GVZ, der für die letzte bekannte Anschrift (geräumte Wohnung) zuständig ist, beauftragt, Ermittlungen zum Aufenthalt (negative EMA war beigefügt) des Schuldners anzustellen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen und besonders Drittauskünfte einzuholen. Ich habe das bewusst beauftragt, weil ich der Meinung bin/war, dass, wenn ich den VAK-Antrag mit einer "veralteten" Anschrift stellen, gilt das auch für den Drittauskünfte-Antrag.

Ist das so? Gibt es schon Entscheidungen dazu? Kann doch nicht sein, dass ich bei dem echt nicht weiterkomme :motz
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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