Re: Dienstaufsichtsbeschwerde - Wann, wie, sinnvoll oder nic
Verfasst: 18.04.2017, 11:52
Ich muss meinem Ärger mal kurz Luft machen.
Vorweg sei gesagt, dass wir mit den allermeisten Gerichtsvollziehern so überhaupt keine Probleme haben und nicht im Traum an eine Dienstaufsichtsbeschwerde denken würden, wenn es doch mal klemmt. Immerhin sind wir alle Menschen und das Meiste lässt sich schnell über einen kurzen Anruf in der Sprechstunde klären.
ABER wir haben eine Sache, in der uns der zuständige Gerichtsvollzieher jeden unserer ZV-Aufträge postwendend mit den haarsträubendsten Begründungen zurückschickt, beispielsweise heute wieder und erst nach seitenlangem Hin und Her und erneuter Aufforderung tätig wird. Langsam habe ich wirklich das Gefühl, dass er einfach keine Lust hat, die Sache zu bearbeiten.
Wir haben aus den Titeln bereits mehrfach vollstreckt, also beispielsweise einen PfÜB beantragt und auch ein oder gar zwei Mal die Vermögensauskunft, (nach dem bereits geschilderten Hin und Her) alles gar kein Problem.
Jetzt wurde ein Verhaftungsauftrag gestellt und plötzlich zitiert der zuständige Gerichtsvollzieher eine Entscheidung des BGH vom 14.12.2016, Az.: V ZB 88/16, wonach drucktechnisch erzeugte Gerichtssiegel nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 317 Abs. 4 i.V.m. 725 ZPO zur Herstellung von (vollstreckbaren) Ausfertigungen entsprächen. Hierbei müsse es sich zwingend um ein Prägesiegel oder um einen Farbdruckstempel handeln.
Die beiden Titel sind aber jeweils mit Farbdruckstempeln gestempelt. Lediglich die Haftbefehle, die wir so vom Gericht erhalten haben, haben jeweils ein drucktechnisch erzeugtes Gerichtssiegel.
Allerdings beziehen sich die §§ 317 Abs. 4 und 725 ZPO lediglich auf Urteile, nicht auf Haftbefehle und bisher war es auch nie ein Problem, dass die Haftbefehle lediglich drucktechnisch erzeugte Gerichtssiegel tragen.
Bei der Suche nach dem zitierten Urteil habe ich die folgende Zusammenfassung gefunden: "Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel."
Von einem Grundbuchverfahren oder einem Behördenersuchen kann in unserem Fall überhaupt nicht die Rede sein, so dass sich mir einfach nicht erschließen will, wieso der Gerichtsvollzieher schon wieder eine derartige Arbeitsverweigerungshaltung an den Tag legt.
Ich bin wirklich am Überlegen, ob hier nicht doch einmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diesen speziellen Gerichtsvollzieher angebracht wäre.
Vorweg sei gesagt, dass wir mit den allermeisten Gerichtsvollziehern so überhaupt keine Probleme haben und nicht im Traum an eine Dienstaufsichtsbeschwerde denken würden, wenn es doch mal klemmt. Immerhin sind wir alle Menschen und das Meiste lässt sich schnell über einen kurzen Anruf in der Sprechstunde klären.
ABER wir haben eine Sache, in der uns der zuständige Gerichtsvollzieher jeden unserer ZV-Aufträge postwendend mit den haarsträubendsten Begründungen zurückschickt, beispielsweise heute wieder und erst nach seitenlangem Hin und Her und erneuter Aufforderung tätig wird. Langsam habe ich wirklich das Gefühl, dass er einfach keine Lust hat, die Sache zu bearbeiten.
Wir haben aus den Titeln bereits mehrfach vollstreckt, also beispielsweise einen PfÜB beantragt und auch ein oder gar zwei Mal die Vermögensauskunft, (nach dem bereits geschilderten Hin und Her) alles gar kein Problem.
Jetzt wurde ein Verhaftungsauftrag gestellt und plötzlich zitiert der zuständige Gerichtsvollzieher eine Entscheidung des BGH vom 14.12.2016, Az.: V ZB 88/16, wonach drucktechnisch erzeugte Gerichtssiegel nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 317 Abs. 4 i.V.m. 725 ZPO zur Herstellung von (vollstreckbaren) Ausfertigungen entsprächen. Hierbei müsse es sich zwingend um ein Prägesiegel oder um einen Farbdruckstempel handeln.
Die beiden Titel sind aber jeweils mit Farbdruckstempeln gestempelt. Lediglich die Haftbefehle, die wir so vom Gericht erhalten haben, haben jeweils ein drucktechnisch erzeugtes Gerichtssiegel.
Allerdings beziehen sich die §§ 317 Abs. 4 und 725 ZPO lediglich auf Urteile, nicht auf Haftbefehle und bisher war es auch nie ein Problem, dass die Haftbefehle lediglich drucktechnisch erzeugte Gerichtssiegel tragen.
Bei der Suche nach dem zitierten Urteil habe ich die folgende Zusammenfassung gefunden: "Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel."
Von einem Grundbuchverfahren oder einem Behördenersuchen kann in unserem Fall überhaupt nicht die Rede sein, so dass sich mir einfach nicht erschließen will, wieso der Gerichtsvollzieher schon wieder eine derartige Arbeitsverweigerungshaltung an den Tag legt.
Ich bin wirklich am Überlegen, ob hier nicht doch einmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diesen speziellen Gerichtsvollzieher angebracht wäre.