normale ZV oder Antrag nach § 888/887 ZPO?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Flora
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#1

28.11.2013, 14:58

Hallo Zusammen!

Ich weiß nicht weiter, und auch der GV, mit dem ich gerade telefoniert habe, weiß es nicht sicher.

Folgendes: Ich habe ein VU mit folgendem Tenor: "Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Zutritt zur Wohnung (...) zu gewähren, um eine Nachschau in allen Zimmern vorzunehmen."

Ich meine nicht, daß dafür § 888 oder 887 ZPO zuständig sind. Meiner Meinung nach kann der GV mit einem Schlüsseldienst einfach in die Wohnung rein, wenn der Schuldner ihn nicht freiwillig reinläßt, oder? Wie seht Ihr das?

Eure Meinung würde mich sehr interessieren.


Flora
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Pepples
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#2

28.11.2013, 15:01

Zutritt zur Wohnung ist nach § 887 zu vollstrecken.
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#3

28.11.2013, 15:04

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#4

28.11.2013, 15:17

Aha. Also doch § 887. Dann werde ich das mal so machen. Lieben Dank an Euch.
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MG
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#5

28.11.2013, 15:39

Hat der Schuldner den Zutritt zu einem Anwesen zu gewähren, so handelt es sich dabei um eine Handlung, die nicht gemäß § ZPO § 890 ZPO, sondern nach § ZPO § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dass zu betretende Objekt ein üblicherweise verschlossenes Anwesen ist.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 21. 11. 2003 - 3 W 104/03

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Gruß MG
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