Vorgehen gegen Drittschuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Butterblume
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#1

27.11.2013, 10:42

Hallo,

ich habe da mal wieder eine Frage...

Mandant ist Betreuer und von seiner Betreuten wurden bereits im Jahre 2010 diverse Versicherungen gepfändet (sie hat mehrere Lebensversicherungen). Unter anderem wurde auch die Sterbegeldversicherung gepfändet. Da unser Mandant damals davon ausgegangen ist, dass diese ja eh bis zu einem Betrag von 3.579 € unpfändbar ist, hat er nichts unternommen. Nun hat er aber durch Zufall erfahren, dass die Versicherung durch die Gläubigern gekünidgt wurde und die Verssicherungssume überwiesen wurde. Die Versicherungssumme lag unter 3.579 €.

Wie kann man denn jetzt gegen den Drittschuldner vorgehen? Klage auf Schadensersatz vlt.?

Danke schon mal für eure Hilfe und viele Grüße
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Anahid
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#2

27.11.2013, 11:07

Lies mal hier: http://www.adf-inkasso.de/inkasso_news/ ... herung.htm

Ich würde da gar nichts unternehmen, da die Pfändung wohl zum Zeitpunkt der Pfändung unzulässig war, wenn ich das BGH-Urteil richtig interpretiere.
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AliceImWunderland
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#3

27.11.2013, 11:07

Lebt die Betreute noch?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
supibaerchi
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#4

27.11.2013, 11:09

Und warum sollte sie nichts unternehmen, wenn die pfändung doch unzulässig war? ihr mandant bzw. betreute ist doch geschädigt, oder hab ich was falsch verstanden?
Liebe Grüße
Bärchi
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Anahid
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#5

27.11.2013, 11:21

supibaerchi hat geschrieben:Und warum sollte sie nichts unternehmen, wenn die pfändung doch unzulässig war? ihr mandant bzw. betreute ist doch geschädigt, oder hab ich was falsch verstanden?
Ich hab das eher so verstanden, dass zugunsten der Betreuten, die einen Anspruch gegen jemand anderen hatte, eine Pfändung erfolgt ist und die Versicherung nun aufgrund Kündigung an diese andere Person ausgezahlt wurde trotz der Pfändung. Entsprechend will die Themenstarterin gegen die Drittschulderin (Versicherung) vorgehen und da sehe ich aufgrund des BGH-Urteils keine Chance.
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supibaerchi
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#6

27.11.2013, 11:26

:ka

dann müsste die Themenstarterin das vielleicht nochmal aufklären. ich habs anders verstanden :oops:
Liebe Grüße
Bärchi
Butterblume
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#7

27.11.2013, 11:51

Also die Betreute lebt noch und sie ist die Schuldnerin. Wir hatten hier mehrere Verfahren für sie geführt, da sie immer wieder irgendwo diverse Sachen bestellt hat oder Versicherungen abgeschlossen hat ohne zu wissen, was sie da tut.

Der Gläubiger war in diesem Fall ein Hersteller von Wolldecken und der hat die ganzen Versicherungen gepfändet.
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Anahid
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#8

27.11.2013, 12:04

Okay...dann hab ichs falsch verstanden. Wie gut, wenn man drüber spricht. :wink:

Ich bin der Meinung, dass eine Erstattungspflicht gegeben sein könnte. Diese müsste dann eingeklagt werden. Die letzendliche Beurteilung dürfte aber wohl mehr einer Rechtsberatung gleich kommen und sollte unter Vorlage des BGH-Urteils von einem Rechtsanwalt entschieden werden.
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#9

27.11.2013, 14:49

Ok du meinst also auch, man müsste hier klagen!? Dann werde ich das mal meiner Chefin berichten.

:thx
Butterblume
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#10

20.12.2013, 12:05

Also in der Angelegenheit haben wir zunächst folgendes gemacht:

legen wir namens und in Vollmacht der Schuldnerin gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:

Der durch den Rechtspfleger am …..2010 zu Az. …... erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrages des Gläubigers vom …....... zurückgewiesen.

Begründung:

Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom …..... ist zurückzuweisen. Die Schuldnerin unterhielt bei der Drittschuldnerin lediglich eine Sterbegeldversicherung zu der Versicherungsscheinnummer …......... Der gesamte Todesfallschutz belief sich auf 2.175,00 €. Bei der Lebensversicherung mit der Versicherungsscheinnummer …....... handelt es sich um einen von der Drittschuldnerin stornierten Versicherungsvertrag. Diese Versicherung besteht daher nicht mehr. Bei der Lebensversicherung zu der Versicherungsscheinnummer ….......... handelt es sich ebenfalls um einen nicht mehr bestehenden Versicherungsvertrag.

Da die Versicherungssumme den Betrag von 3.579,00 € unterschreitet, ist diese Lebensversicherung gem. § 850 b ZPO nicht pfändbar.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hätte daher nicht erlassen werden dürfen.

Glaubhaftmachung: Versicherungsschein zu der Sterbegeldversicherung mit der Versicherungsscheinnummer …..........

Die Richterin schreibt jetzt folgendes:

hat die Rechtspflegerin der Erinnerung mit folgender Begründung nicht abgeholfen:

Der Erinnerung vom 4.12.13 wird aus den im Schreiben v. 26.9.13 u. Beschluss v. 11.11.13 genannten Gründen nicht abgeholfen. Sollten die gepfändeten Versicherungsverträge nicht bestehen, ist die Pfändung ins Leere gegangen.

Gelegenheit zur Stellungnahme 2 Wochen, insbesondere ist zum Rechtschutzbedürfnis ergänzend vorzutragen.


Und nun, kann man hier noch etwas machen, od. kann man wirklich nur gegen den Drittschuldner vorgehen?!
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