Vermögensauskunft Gerichtsvollzieher

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Liesel
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#11

27.11.2013, 11:11

:oops:
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supibaerchi
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#12

27.11.2013, 11:12

13 hat geschrieben:
Liesel hat geschrieben:Ah okay. In meinem Fall hatte der Schuldner die EV in 2102 abgelegt. Sorry.
Eine sehr vorausschauende e.V. ... :lolaway :huch
:auslach
Liebe Grüße
Bärchi
aculita
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#13

01.07.2014, 10:41

H.Stummeyer hat geschrieben:
Liesel hat geschrieben:Stimmt nicht. Wird die Übersendung des Vermögensverzeichnisses für den Fall, daß die VA bereits abgegeben wurde, nicht beantragt, muß dieses auch nicht übersandt werden. Hatte grad gleichen Fall. GV hat Vollstreckungsunterlagen zurückgereicht und mitgeteilt, daß der Schuldner am ... unter AZ... bereits EV geleistet hat.
Und das ist leider absolut falsch. Bedingungen kann man lediglich bei Vermögensverzeichnissen, die nach altem Recht abgenommen worden sind, stellen.
Nach neuem Recht geht dies nicht mehr!!!

Denn § 802d Abs. 1 ZPO regelt, dass ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet ist, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. Diese bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, muss der Gerichtsvollzieher Ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen (BT-Drucksache 16/10069, S. 26). Eine Abschriftenerteilung unterliegt daher nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers, weil der Gesetzgeber an die Erteilung der Abschrift die nicht disponale Rechtsfolge geknüpft hat, dass der Schuldner gemäß § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (§§ 802d Abs. 1 S. 4 ZPO). Gläubiger müssen es somit unweigerlich hinnehmen, dass sie auch ein etwaig älteres Vermögensverzeichnis erhalten, auch wenn sie dies zuvor ausdrücklich ausgeschlossen haben.
Eine Auskunft ob und wann ein Schuldner die Vermögensauskunft nach neuem Recht abgegeben hat, sieht das Gesetz ausdrücklich nicht mehr vor.

Nach neuem Recht besteht daher auch nicht mehr die Möglichkeit, die Erteilung einer Abschrift an Bedingungen zu knüpfen (Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 07.06.2013, Aktenz. 1 M 14/13, Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 02.05.2013, Aktenz. 51 M 1177/13; Amtsgericht Peine, Beschluss vom 28.05.2013, Aktenz. 8 M 592/13).

Daher ist zwingend eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erteilen.
Und genau das ist derzeit, ausgehend von diversen Entscheidungen, selbst unter den Gerichten heftig umstritten... Insofern denke ich, daß eine endgültige Klärung dringend erforderlich wäre.
(Und einen Versuch hinsichtlich der Antragstellung und -Rücknahme für den Fall einer bereits erfolgten Abnahme durchaus wert)
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katuscha
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#14

24.03.2015, 09:03

H.Stummeyer hat geschrieben:
Liesel hat geschrieben:Stimmt nicht. Wird die Übersendung des Vermögensverzeichnisses für den Fall, daß die VA bereits abgegeben wurde, nicht beantragt, muß dieses auch nicht übersandt werden. Hatte grad gleichen Fall. GV hat Vollstreckungsunterlagen zurückgereicht und mitgeteilt, daß der Schuldner am ... unter AZ... bereits EV geleistet hat.
Und das ist leider absolut falsch. Bedingungen kann man lediglich bei Vermögensverzeichnissen, die nach altem Recht abgenommen worden sind, stellen.
Nach neuem Recht geht dies nicht mehr!!!

Denn § 802d Abs. 1 ZPO regelt, dass ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet ist, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. Diese bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, muss der Gerichtsvollzieher Ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen (BT-Drucksache 16/10069, S. 26). Eine Abschriftenerteilung unterliegt daher nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers, weil der Gesetzgeber an die Erteilung der Abschrift die nicht disponale Rechtsfolge geknüpft hat, dass der Schuldner gemäß § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (§§ 802d Abs. 1 S. 4 ZPO). Gläubiger müssen es somit unweigerlich hinnehmen, dass sie auch ein etwaig älteres Vermögensverzeichnis erhalten, auch wenn sie dies zuvor ausdrücklich ausgeschlossen haben.
Eine Auskunft ob und wann ein Schuldner die Vermögensauskunft nach neuem Recht abgegeben hat, sieht das Gesetz ausdrücklich nicht mehr vor.

Nach neuem Recht besteht daher auch nicht mehr die Möglichkeit, die Erteilung einer Abschrift an Bedingungen zu knüpfen (Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 07.06.2013, Aktenz. 1 M 14/13, Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 02.05.2013, Aktenz. 51 M 1177/13; Amtsgericht Peine, Beschluss vom 28.05.2013, Aktenz. 8 M 592/13).

Daher ist zwingend eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erteilen.
Von dem bin ich bisher auch ausgegangen, allerdings schreibt mir jetzt ein Gerichtsvollzieher, dass er mir nur eine Abschrift der Vermögensauskunft übersendet, wenn ich dies ausdrücklich verlange. "Jeder Gläubiger hat andere Wünsche. Die eine Seite wünscht eine Abschrift des VV und die andere Seite jedoch nicht. Daher übersende ich nur gegen ausdrücklichen Wunsch bzw. Antrag eine Kopie des hinterlegten Vermögensverzeichnisses, da es sich hier auch um erhebliche Kosten dreht."

Ich hatte übrigens die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt.
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#15

01.04.2015, 13:00

Gibt wohl mehrere auseinandergehende Gerichtsentscheidungen dazu - daher finde ich die Lösung von Katuschas GVZ recht charmant.
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rena
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#16

23.09.2019, 13:44

Hallo liebes Forum, ich hänge mich hier einmal an:

Es geht um rückständige Beiträge im Berufsverband eines Zahnarztes, der in Bayreuth arbeitet. Wohnort ist in einer anderen Stadt.

Der Antrag auf Vermögensauskunft wurde zugestellt über den GVZ an der Arbeitsstelle. Zur Abnahme führt dieser nun aus, dass dafür der GVZ am Wohnort zuständig ist und ich mich an diesen wenden soll.

Weitergeleitet hat er meinen Antrag nicht, obwohl angekreuzt im Formular unter P5. Wieso hat er denn dann überhaupt zugestellt und rechnet jetzt Zustellung und nicht erl. Amtshandlung ab? :kopfkratz
silvester
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#17

27.09.2019, 09:24

Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hat. Vermutlich war dem GV nicht bekannt, dass es sich bei der angegebenen Anschrift nicht um die des Wohnsitzes handelt und er hat daher die Ladung zugestellt. Danach hat er seine örtliche Unzuständigkeit erkannt. Gemäß § 802e Abs. 2 ZPO hätte er nunmehr an den tatsächlich zuständigen Gerichtsvollzieher abgeben müssen. Kosten für eine nicht erledigte Amtshandlung dürften damit nicht erhoben werden, da diese noch nicht fällig geworden sind.
H.Stummeyer
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#18

27.09.2019, 12:58

Offensichtlich ist dem Gerichtsvollzieher die Wohnanschrift nicht bekannt, bzw. konnte er sie nicht ermitteln. Eine Anschriftenermittlung (L, L1, L2) wurde offenbar nicht beantragt. Daher konnte der Gerichtsvollzieher den Auftrag nicht weiterleiten sondern an den Gl-Vertr. zurücksenden.
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rena
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#19

30.09.2019, 11:43

Der GVZ hat uns die Wohnanschrift mitgeteilt und dass seine Zustellanschrift der Arbeitgeber ist :kopfkratz

Muss ich den GVZ am Wohnort jetzt nochmals neu mit Zustellung und Abnahme beauftragen oder nur die Abnahme, weil zugestellt wurde ja schon, allerdings hat sich die Forderung nun noch um GVZ-Kosten erhöht.
silvester
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#20

30.09.2019, 13:07

Wenn die Weiterleitung beantragt war, so muss der GV am Arbeitsort diesen Antrag berücksichtigen.
Die Kosten für die Nichtabnahme der VA am Arbeitsort sind nicht entstanden.
Die Forderung erhöht sich lediglich um die Kosten der Ladung und ggf. die nachzuweisenden Kosten für die Ermittlung der Anschrift.
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