Vermögensauskunft Gerichtsvollzieher

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Petra S.
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#1

26.11.2013, 17:31

Hallo zusammen,

wir hatten einem Gerichtsvollzieher einen Kombi-Auftrag erteilt: Zwangsvollstreckung und Abnahme Vermögensauskunft

Gerichtsvollzieher ist auf auftragsgemäß beim Schuldner gewesen und hat die Zwangsvollstreckung versucht; erfolglos. Anschließend hat er festgestellt, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat und er schickt uns eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses.
Kosten über € 60,00 insgesamt ...

Da ich eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht beantragt hatte, habe ich daraufhin den Gerichtsvollzieher angerufen. Dieser teilte mir mit, dass die Gerichtsvollzieher gemäß § 802 d ZPO verpflichtet sind, bei jedem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft immer das alte Protokoll zu übersenden.

Ist dem wirklich so? Wie sind Eure Erfahrungen? Leider habe ich diesbezüglich auch noch keine Rechtsprechung gefunden...

Aus Kostengründen wurde von hier aus bisher nicht im Vollstreckungsportal vorab geprüft...

Viele Grüße,
Petra
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Liesel
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#2

26.11.2013, 17:38

Stimmt nicht. Wird die Übersendung des Vermögensverzeichnisses für den Fall, daß die VA bereits abgegeben wurde, nicht beantragt, muß dieses auch nicht übersandt werden. Hatte grad gleichen Fall. GV hat Vollstreckungsunterlagen zurückgereicht und mitgeteilt, daß der Schuldner am ... unter AZ... bereits EV geleistet hat.
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#3

26.11.2013, 17:43

In meinem Textbaustein ist extra aufgenommen, dass ich im Falle einer alten VA nur Datum und AZ wissen, aber keine Abschrift haben will.
Grüße - sansibar
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#4

26.11.2013, 17:48

Das wäre ja super! :huepf Vielleicht könntest Du mir die Formulierung aus Deinem ZV-Auftrag geben? Rechtssprechung oder so hast Du nicht auch zufällig, damit ich das dem GVZ entsprechend mitteilen könnte? Er hatte mich, wie bereits mitgeteilt, auf den § 802 d ZPO verwiesen, wobei ich ja die erneute Abgabe der Vermögensauskunft gar nicht beantragt hatte, und meinte halt, dass sich die Gerichtsvollzieher in Niedersachsen entsprechend geeinigt hätten...
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#5

26.11.2013, 17:54

Guck vorsichtshalber mal in deinen Antrag. Bei RAM ist das standardmäßig mit drin, daß die Vermögensverzeichnisse aus anderen Terminen übersandt werden sollen. :wink:
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#6

26.11.2013, 18:11

Deshalb habe ich mir angewöhnt, das Formular des DGVB zu nehmen über RAM, weil ich da ankreuzen kann, was ich möchte und was ich nicht beantrage, zahle ich auch nicht. Bis jetzt habe ich auch nur Hinweise auf alte EV/VA bekommen und bei welchem AG ich die Abschrift anfordern kann, wenn ich denn will.
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#7

26.11.2013, 18:39

Hinweis: § 802d I 2 ZPO.
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#8

26.11.2013, 18:53

Liesel hat geschrieben:Stimmt nicht. Wird die Übersendung des Vermögensverzeichnisses für den Fall, daß die VA bereits abgegeben wurde, nicht beantragt, muß dieses auch nicht übersandt werden. Hatte grad gleichen Fall. GV hat Vollstreckungsunterlagen zurückgereicht und mitgeteilt, daß der Schuldner am ... unter AZ... bereits EV geleistet hat.
Und das ist leider absolut falsch. Bedingungen kann man lediglich bei Vermögensverzeichnissen, die nach altem Recht abgenommen worden sind, stellen.
Nach neuem Recht geht dies nicht mehr!!!

Denn § 802d Abs. 1 ZPO regelt, dass ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet ist, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. Diese bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, muss der Gerichtsvollzieher Ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen (BT-Drucksache 16/10069, S. 26). Eine Abschriftenerteilung unterliegt daher nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers, weil der Gesetzgeber an die Erteilung der Abschrift die nicht disponale Rechtsfolge geknüpft hat, dass der Schuldner gemäß § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (§§ 802d Abs. 1 S. 4 ZPO). Gläubiger müssen es somit unweigerlich hinnehmen, dass sie auch ein etwaig älteres Vermögensverzeichnis erhalten, auch wenn sie dies zuvor ausdrücklich ausgeschlossen haben.
Eine Auskunft ob und wann ein Schuldner die Vermögensauskunft nach neuem Recht abgegeben hat, sieht das Gesetz ausdrücklich nicht mehr vor.

Nach neuem Recht besteht daher auch nicht mehr die Möglichkeit, die Erteilung einer Abschrift an Bedingungen zu knüpfen (Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 07.06.2013, Aktenz. 1 M 14/13, Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 02.05.2013, Aktenz. 51 M 1177/13; Amtsgericht Peine, Beschluss vom 28.05.2013, Aktenz. 8 M 592/13).

Daher ist zwingend eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erteilen.
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Liesel
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#9

27.11.2013, 08:21

Ah okay. In meinem Fall hatte der Schuldner die EV in 2102 abgelegt. Sorry.
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#10

27.11.2013, 11:02

Liesel hat geschrieben:Ah okay. In meinem Fall hatte der Schuldner die EV in 2102 abgelegt. Sorry.
Eine sehr vorausschauende e.V. ... :lolaway :huch
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