Unterhaltspfändung
Verfasst: 25.11.2013, 10:56
Hallo zusammen!
Vor ein paar Wochen habe ich zum ersten Mal eine Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen gemacht und nun haben sich ein paar Fragen ergeben.
Ich hoffe sehr, dass mir jemand dabei helfen kann.
Zum Sachverhalt:
Wir pfänden Lohnansprüche für unsere Mandantin wegen laufenden Unterhaltes (etwa 500 €/Monat gemäß Titel) und Unterhaltsrückständen (etwa 800 € gemäß Titel) gegen ihren Vater.
Der PfÜB wurde erlassen unter Gewährung von Prozesskostenhilfe (wie beantragt und ohne irgendwelche Einschränkungen -soweit ersichtlich-).
Jetzt hat die Mandantin zum ersten Mal einen Betrag in Höhe von gut 700 € von der Drittschuldnerin überwiesen bekommen.
1) Wie muss ich jetzt den Zahlungseingang verrechnen? Es gibt ja Stimmen, die sagen, nach § 367 BGB und andere (wie unsere Anwältin), die meinen, erst auf laufenden Unterhalt, dann auf alles andere bzw. rückständigen Unterhalt.
2) Das Gericht schreibt plötzlich, dass die PKH ohne Beiordnung des Rechtsanwalts gewährt worden sei.
Davon steht aber bisher nirgends ein Sterbenswort. Wir sollen jetzt den Antrag auf Erstattung von der Staatskasse zurücknehmen.
Allerdings heißt es doch, dass man nicht so hohe Anforderungen bezüglich der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Unterhaltspfändung stellen darf und, dass bei einem juristischen Laien wegen der Komplexität der Unterhaltspfändung eigentlich immer ein Anwalt beigeordnet werden kann/soll. Macht eine Begründung für die Beiordnung des Rechtsanwaltes jetzt überhaupt noch Sinn?
Schon einmal
!
Vor ein paar Wochen habe ich zum ersten Mal eine Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen gemacht und nun haben sich ein paar Fragen ergeben.
Ich hoffe sehr, dass mir jemand dabei helfen kann.
Zum Sachverhalt:
Wir pfänden Lohnansprüche für unsere Mandantin wegen laufenden Unterhaltes (etwa 500 €/Monat gemäß Titel) und Unterhaltsrückständen (etwa 800 € gemäß Titel) gegen ihren Vater.
Der PfÜB wurde erlassen unter Gewährung von Prozesskostenhilfe (wie beantragt und ohne irgendwelche Einschränkungen -soweit ersichtlich-).
Jetzt hat die Mandantin zum ersten Mal einen Betrag in Höhe von gut 700 € von der Drittschuldnerin überwiesen bekommen.
1) Wie muss ich jetzt den Zahlungseingang verrechnen? Es gibt ja Stimmen, die sagen, nach § 367 BGB und andere (wie unsere Anwältin), die meinen, erst auf laufenden Unterhalt, dann auf alles andere bzw. rückständigen Unterhalt.
2) Das Gericht schreibt plötzlich, dass die PKH ohne Beiordnung des Rechtsanwalts gewährt worden sei.
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Schon einmal
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