Hallo,
wir haben unseren Mandanten (Arbeitnehmer) gegen seinen Arbeitgeber in einem Klageverfahren vertreten. Es wurde ein Vergleich geschlossen und jetzt sollen wir gegen den Arbeitgeber vollstrecken, weil dieser unserem Mandanten noch Geld schuldet.
Normaler ZV-Auftrag ist auch kein Problem, aber wir wissen nicht genau welchen Betrag wir vollstrecken sollen? Gibt es dafür eine besondere Klausel die beachtet werden muss? Ehrlich gesagt, hatte ich so einen Fall noch nie und ich bin schon 14 Jahre dabei.
Vielen Dank für die Hilfe.
Gruß Carrymaus
ZV gegen Arbeitgeber: Kein genauer Betrag wie vollstrecken?
- Fräulein Fi
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wieso wisst ihr nicht, welcher Betrag geschuldet wird? Muss der ArbG vorher noch abrechnen?
-
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ZV zur Vornahme einer Handlung machen
- Liesel
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Na dann kann der doch vollstreckt werden.
LEBE DEN MOMENT
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Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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- jojo
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Wie Liesel.
Das Arbeitsverhältnis abzurechnen ist nicht vollstreckbar.
Die Erteilung von Lohnabrechnungen geht je nach Gericht nach 887 oder 888 ZPO.
Das Arbeitsverhältnis abzurechnen ist nicht vollstreckbar.
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Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Und das hat immer anstandslos funktioniert?sansibar hat geschrieben:Ich habe in solchen Fällen immer den Bruttobetrag vollstreckt und dick angegeben BRUTTO
Haben bislang immer über §§ 887, 888 ZPO zuerst die Abrechnung erwirkt, da wir davon ausgegangen sind, dass das nicht geht. Aber da würde ja einiges an Zeit und Geld gespart werden.