Hallo,
Vielleicht kann mir jemand von euch helfen:
Sind Überstunden eines Teilzeitbeschäftigten über seine individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur betriebsüblichen vollarbeitszeit Mehrarbeit im Sinne des par. 850 a Nr. 1 ZPO (und damit nur eingeschränkt pfändbar)?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Lg sandra
850 a Nr. ZPO
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn er einen Arbeitsvertrag über Teilzeitbeschäftigung hat, dann würde ich sagen, die darüberhinaus anfallenden Arbeitsleistungen sind Überstunden und somit gemäß § 850 a Nr. 1 ZPO zu behandeln. Somit nur zur Hälfte pfändbar.
Ich würde hier aber auch den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass nach Nettolohnmethode abgerechnet wird.
Ich würde hier aber auch den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass nach Nettolohnmethode abgerechnet wird.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
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