850 a Nr. ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sandra89
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#1

16.11.2013, 18:03

Hallo,

Vielleicht kann mir jemand von euch helfen:

Sind Überstunden eines Teilzeitbeschäftigten über seine individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur betriebsüblichen vollarbeitszeit Mehrarbeit im Sinne des par. 850 a Nr. 1 ZPO (und damit nur eingeschränkt pfändbar)?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Lg sandra
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
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#2

16.11.2013, 21:32

Wenn er einen Arbeitsvertrag über Teilzeitbeschäftigung hat, dann würde ich sagen, die darüberhinaus anfallenden Arbeitsleistungen sind Überstunden und somit gemäß § 850 a Nr. 1 ZPO zu behandeln. Somit nur zur Hälfte pfändbar.
Ich würde hier aber auch den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass nach Nettolohnmethode abgerechnet wird.
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