Drittschuldner weiß nicht, was er zahlen soll

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tölpel
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#1

15.11.2013, 17:01

Hallo,

unser Mandant ist Drittschuldner als Arbeitgeber eines Schuldners. Bisher lag ein PfüB wegen Unterhaltsansprüchen vor, der bei der Berechnung des pfändbaren Teiles 3 Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen hatte. Nun kommt ein weiterer PfüB, der von nur 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht. Wie muss sich der Drittschuldner jetzt verhalten? Ist es seine Sache, die Anzahl der U-Berechtigten herauszufinden? Mdt. befürchtet Regressansprüche, wenn er den pfändbaren Teil es Arbeitseinkommens falsch berechnet. Ich würde ja den Arbeitnehmer einfach mal fragen, was denn nun Sache ist. Chef will aber wissen, wie die Rechtslage ist.

Grüße vom Tölpel
Randfichte72
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#2

16.11.2013, 10:52

Hallo Tölpel,

ich will Dir nicht zu nahe treten, aber das ist doch eigentlich Sache Deines Chefs, zu prüfen, wie die Rechtslage ist. Rechtsberatung hier im Forum ist nicht zulässig. Grundsätzlich müsste man ja erstmal wissen, was im Pfüb des zweiten Gläubigers beantragt wurde, vielleicht soll ein Unterhaltsberechtigter bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben?
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Pepples
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#3

16.11.2013, 12:05

Sicher wäre es besser, wenn der Chef es prüft, aber Rechtsberatung ist es darum noch nicht. Geht ja um eine Sache aus dem Büro und keine private Frage. :wink:
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#4

16.11.2013, 14:25

ok. Ich habe es auch nicht böse gemeint, eher im Gegenteil.

Ich bleibe trotzdem dabei, dass man zunächst wissen müsste, ob im Pfüb beantragt wurde, Kinder des Schuldners bzw. den Ehepartner, nach Vorliegen entsprechender Voraussetzungen als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen. Dann dürfte die Pfändung doch tiefer greifen.
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Tölpel
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#5

13.12.2013, 15:53

Hallo,

entschuldigt bitte, dass ich erst heute auf meine Frage vom 15.11.2013 zurück komme. Das liegt nicht daran, liebe Randfichte, dass ich böse war (jedenfalls nicht auf Euch), und wie Du und Pepples bin ich auch der Meinung, dass diese Frage ein Anwalt prüfen sollte. Aber in unserer Kanzlei hat kein Anwalt Ahnung von ZV und auch keine Lust, sich damit zu befassen, weil nicht lukrativ ist. Deshalb hat man mich auch zum 31.1.14 gefeuert, und ich hatte keinerlei Lust mehr, mich mit juristischem Kram befassen (nach dem Motto: macht euren Kram doch selber). Ich habe sofort meinen reichlichen Resturlaub genommen. Leider muss ich im Januar wieder für ein paar Wochen antreten und ich wette, der besagte Fall liegt immer noch, wie angeschweißt auf meinen Schreibtisch.

Nun genug davon, ich weiß mein persönliches Problem gehört in ein anderes Forum. Als nun zu Fall zurück:

Unser Mandat ist Arbeitgeber und Drittschuldner von 2 Gläubigern. Bei der ersten Lohnpfändung wurden 3 U-Berechtigte berücksichtigt, bei der 2. nur noch zwei. Dass nur noch 2 zu berücksichtigen liegt wohl daran, dass die Unterhaltspflicht für 1 Kind wegefallen ist. Wer muss sich nun um die Richtigstellung der ersten Lohnpfändung
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Liesel
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#6

13.12.2013, 15:58

Du schreibst, daß die erste Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen erfolgte. Demnach dürfte doch dort ein pfandfreier Betrag festgesetzt worden sein. Dieser ist bis zu einer eventuellen Abänderung zu beachten.

Würde denn dann für den 2. PfÜB überhaupt noch pfändbares Einkommen zur Verfügung stehen?
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Tölpel
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#7

13.12.2013, 16:02

'tschuldigung, aus irgendwelchen Gründen konnte ich meine Frage nicht zu Ende bringen. Also: Wer muss sich um die Richtigstellung kümmern ? Gläubiger, Schuldner oder Nichtschuldner?

Grüße vom Tölpel :(
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#8

13.12.2013, 16:05

es handelt sich um die Forderungen von zwei Behörden, die Unterhalt vorgestreckt haben, einmal Jugendamt und einmal Sozialamt.
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#9

13.12.2013, 16:09

Dann müßte jeweils ein pfandfreier Betrag nach 850d festgesetzt sein. Oder?
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#10

13.12.2013, 16:19

Ich weiß es nicht, weil ich zuhause sitze, ich nehme es aber an. Die Frage unseres Mandanten ist aber lediglich, wer jetzt tätig werden muss? Er befürchtet, in Regress genommen zu werden, wenn er etwas versäumt.
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