Zwangsversteigerung aufgrund Abtretungserklärung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Elliot
Forenfachkraft
Beiträge: 117
Registriert: 20.09.2011, 09:26
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Nordrhein-Westfalen

#1

12.11.2013, 09:31

Hallo zusammen,

hätte mal wieder eine Frage,

Es gibt ein Urteil des OLG wie folgt:

Der Beklagte (wir) wird verurteilt, an die Klägerin XX Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der zugunsten der Klägerin eingetragenen Grundschuld über xx Euro.

Die Forderung wurde von unserer Mandantschaft beglichen, wir haben jetzt von den gegnerischen Rechtsanwälten die notarielle Abtretungserklärung erhalten.

Wir wollen jetzt die Zwangsversteigerung beantragen. Reicht dafür diese notarielle Abtretungserklärung als Titel aus. Stelle ich einen ganz normalen Antrag auf Zwangsversteigerung.

:thx
Jupp03/11

#2

12.11.2013, 12:05

1.
Eigentümer wird wohl ein dritter Beteiligter sein?

2.
Handelt es sich um eine Briefgrundschuld oder brieflose?

3.
Ist im Grundbuch bei der Grundschuld § 800 vermerkt?

4.
Sofern es ein Recht nach § 800 ZPO ist, wo befindet sich die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde?
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#3

12.11.2013, 18:58

Hallßo,

der Titel muss gem. §§ 727, 797 ZPO umgeschrieben werden, dann gem. § 750 Abs. 2 zugestellt werden und die Wartefrist gem. § 798 ZPO abgewartet werden.
§ 800 bewirkt nur eine Zustellungserleichterung, § 800 Abs. 2 ZPO.

Ist die vorgelegte Abtretung einseitig. Dann fehlt noch die Annahme.

S. Geiselmann
Elliot
Forenfachkraft
Beiträge: 117
Registriert: 20.09.2011, 09:26
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Nordrhein-Westfalen

#4

13.11.2013, 08:49

Betreff Antwort von Jupp03/11:

zu 1.) Richtig, Eigentümer ist ein Dritter
zu 2.) Es handelt sich um eine brieflose Grundschuld eingetragen für die Fa. die an unsere Mandanschaft abgetreten hat.
zu 3.) im Grundbuch steht vollstreckbar nach § 800 ZPO

wo sich die vollstreckbare Ausfertigung muss ich noch nachfragen

Betreff Antwort von Geiselmann:

Umschreibung des Titels? Eigentümer ist ein Dritter, Grundschuld ist für die Fa. eingetragen, die an uns abgetreten hat. Wir wollen jetzt versteigern, auf wen muss der Titel (Abtretungserklärung) umgeschrieben werden.
Wie muss die Annahme durch unsere Mandantschaft erfolgen, einfaches Schreiben?

Danke schon mal
Jupp03/11

#5

13.11.2013, 09:29

Da es sich um eine brieflose Grundschuld handelt, muss zunächst entweder vom alten oder neuen Gläubiger (eure Partei) formlos die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch beantragt werden, dieser Antrag kann vom Parteivertreter nur gestellt werden, wenn notarielle Vollmacht insoweit vorliegen würde.
Sobald diese Eintragung erfolgt ist, wird der die Grundschuld beurkundende Notar auf Antrag des neuen Gläubigers die Vollstreckungsklausel bei der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde auf den neuen Gläubiger umschreiben. Hierzu ist dem Notar die vollstreckbare Ausfertigung zu übersenden. Die vollstreckbare Ausfertigung wird sich beim alten Gläubiger befinden und muss somit dort angefordert werden.
Wenn die umgeschriebene Ausfertigung vorliegt, weiter vorgehen, wie von Geiselmann ausgeführt.
Antworten