Wo muss Versicherung an Eides Statt abgegeben werden?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tigerle
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#1

12.11.2013, 07:58

Ich weiß jetzt nicht, ob der Thread hier richtig ist, denn eigentlich läuft noch keine Zwangsvollstreckung, ggfs. bitte verschieben.

Also ich stehe etwas auf dem Schlauch, da ich einen entsprechenden Fall noch nicht hatte:

Folgendes in einem Versäumnisurteil (hier waren wir noch nicht für die Mdten tätig) wurden diese verurteilt an eides Statt zu versichern, dass bestimmte Materialen nur für einen bestimmten Zweck verwendet und verbaut wurden.
Aufgrund des Einspruchs (wir waren immer noch nicht tätig) gegen das Versäumnisurtel wurde ein Teil als erledigt angesehen (allerdings nur in der Begründung, was mich stutzig macht), und das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Es wurde auch ein Zwangsgeld festgesetzt, für den Fall, dass die Mdten nicht bis zum Tag X die entsprechende eidesstattliche Versicherugn abgeben.

So nun wurde von uns gegen das Urteil Berufung eingelegt und nun kommen meine Fragen:

1. Sofern noch kein Zwangsvollstreckungsauftrag (mit dem Zwangsgeldbeschluss) beantragt wurde, wo müssen wir dann die vorbereiteten Versicherungen an Eides statt für die Mandanten eingereicht werden? Ich meine hätte ja gedacht, dass es reicht, wenn man es beim gegn. Anwalt einreicht. Wenn diese bei Gericht abgegeben werden muss, dann gehe ich davon aus,dass es am Wohnsitz des Mandanten (= zuständige Vollstreckungsgericht) wäre. Die Mandanten sprechen übrigens sehr schlecht deutsch, d.h. wenn sie die eidesstattliche Versicherung persönlich vor Gericht (also nicht von uns vorbereitet) abgeben müssen, dann müsste man wohl einen Dolmetscher hinzuziehen.

2. Gegen das Urteil wurde ja Berufung eingelegt, wirkt sich dies auch auf den Zwangsgeldbeschluss aus, oder bleibt der bestehen.

Bin für alle Hinweise, auch §§ dankbar.

Sonst beantrage ich immer die Abgabe der e.V. etc.

DANKE schon jetzt für Eure Hilfe
Kaltforelle
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#2

12.11.2013, 13:09

Hi

zu 1) würde ich auch denken, dass es gegenüber dem gegn. RA ausreichend ist. Es ist ja wohl keine bestimmte Form (notariell beurkundet, gerichtlich bestätigt oder was auch immer) im Urteil ausgewiesen, oder?

zu 2) da gehe ich mal davon aus, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem BEschluss nur so möglich ist: Titel, Klausel, Zustellung.

Ist die Vollstreckungsklausel vorhanden?
Ist beantragt, die Vollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss einstweilen einzustellen?
Davy Jones’ Locker
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#3

12.11.2013, 14:37

Gegenüber dem gegnerischen RA reicht nicht aus. Eine im Sinne von § 156 StGB strafbewehrte eidesstattliche Versicherung kann ich nur vor einer zur Abnahme befugten Behörde abgeben. Das zuständige Amtsgericht ergibt sich aus §§ 410, 411 FamFG. Die eV muss persönlich abgegeben werden (§§413 FamFG, 478 ZPO)
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#4

12.11.2013, 15:20

Danke für die erteilten Antworten.

Das Problem ist, dass hier nicht alle Unterlagen vorliegen, da erst ab Berufung tätig.

Der Zwangsgeldbeschluss ist im Protokoll vermerkt, d.h. am Endes des Protokolls steht,

"Am Schluss der Sitzung b.u.V. ....
1. Antrag ..... Gründe:
2. a) Gegen die Beklagte wird gemäß § .... Zwangsgeld .......
Gründe ....."

Ferner entschieden und verkündet Urteil ......"

Das Urteil liegt dann auch nochmals als Urteil (also ohne das Protokoll der Sitzung) vor. Bezüglich des Zwangsgeldbeschlusses kann ich leider nicht sehen, ob dieser mit Zustellung und Klausel versehen wurde.

Bleibt wohl nur eins, Anruf bei Gericht.

@Davy Jones`Locker, wenn nun die Mandanten sehr schlecht deutsch sprechen, muss dann auch ein Dolmetscher hinzugezogen werden und wer trägt die Kosten hierfür?
Davy Jones’ Locker
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#5

12.11.2013, 15:26

Der der die Abnahme beantragt, dh wenn die eV freiwillig abgegeben wird der Mandant.
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#6

12.11.2013, 17:10

:thx
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