Hallo,
ich habe bereits die vollstreckbare Kostenrechnung des Notars (wir sind Anwaltsnotar) vorliegen. Habe auch schon eine RA-Akte angelegt um hier die Vollstreckung zu machen. Jetzt möchte ich den GV beauftragen. Dafür muss ich aber erst einmal die Forderung in das Forderungskonto eingeben. Wir arbeiten mit AnNoText. Gebe ich die Hauptforderung da als Rechtsanwaltshonorar ein? Notarkosten gibt es da nicht.
Gruß
trixie
Notarkosten vollstrecken
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Nein, da muss bei Anlage der Forderung im Katalog eine Nummer eingegeben werden. Ich sehe gerade, da gibt es noch die Möglichkeit, das ganze als "Sonstigen Anspruch" einzugeben. Da steht dann noch dabei (Stuttgarter MB Zeile 35/36).
Stehe da momentan echt auf der Leitung. Kommt ja auch nicht so oft vor und ZV mußte ich sonst auch nie machen.
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Ohne jetzt AnNoText zu kennen, muss es auch eine andere Möglichkeit geben, als eine Katalog-Nr. zu vergeben. Was machst Du denn, wenn es ein Urteil gibt.
Ich vermute, dass Du irgendwie bei Mahnbescheidsanträgen gelandet bist wegen der Katalog-Nr..
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Urteie sind bei der Anlegung von Forderungskonten im "Katalog" enthalten. Das hat nicht allein etwas mit dem Mahnbescheid zu tun. Ich denke, ich nehme da jetzt Rechtsanwaltshonorar als Forderung. Schließlich erscheint das ja nicht im MB sondern ist nur um eine Hauptforderung zu haben und Rechtsanwaltshonorar wäre ja ebenfalls ein Posten wie Notarhonorar.
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Wenn Du nicht einfach "Hauptforderung" angeben kannst, sondern den Katalog für Mahnbescheide nehmen musst, würde ich die 07 nehmen.
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Zu beachten ist, dass ihr keine Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen erhaltet, nur reine Auslagen wie GV-Kosten usw. können geltend gemacht werden.
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Wieso darf der Anwaltsnotar nicht für die Vollstreckung in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt die Anwaltsgebühren fordern? Versteh ich grad nicht. Rechtsanwälte vertreten sich auch selbst und bekommen die Gebühren.Jupp03/11 hat geschrieben:Zu beachten ist, dass ihr keine Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen erhaltet, nur reine Auslagen wie GV-Kosten usw. können geltend gemacht werden.
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So z.B. Korintenberg RdNr. 12 zu § 155 : "Der Notar vollstreckt selbst; Anwaltskosten des Anwaltsnotars sind – § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO – nach allgM nicht erstattungsfähig."
Vgl. auch AG Frankfurt JurBüro 1996, 315; Raudszus in DNotZ 1976, 633 (635/636),
Vgl. auch AG Frankfurt JurBüro 1996, 315; Raudszus in DNotZ 1976, 633 (635/636),
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Danke Revisor. Hätte ich jetzt nicht gedacht. Wobei es hier keine Anwaltsnotare gibt und ich mich mit dem Problem noch nicht befasst hab. Ergab für mich nur nicht wirklich Sinn. Aber Recht muss ja nicht immer Sinn machen. ![Cool 8)](./images/smilies/icon_cool.gif)
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