Hallo Forenos,
folgender Sachverhalt:
Der Schuldner hat die Vermögensauskunft abgegeben. Im ZV-Protokoll ist angegeben, dass er der Durchsuchung der Wohnung widersprach. In der Vermögensauskunft gibt er an, keine wertvollen Gegenstände zu besitzen.
Nun meine Frage:
Kann man nachträglich den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung stellen? Falls nicht, wann kann man DANN diesen Antrag stellen und wann ist es sinnvoll?
Vielen Dank
MfG
meJuly
Vermögensauskunft abgegeben, Durchsuchung verweigert
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Im Geschäft zu pfänden erweist sich doch m. E. für schwierig, da der S die Gegenstände zum Fortführen des Betriebes benötigt.
Der Schuldner lehnt die Durchsuchung seiner Wohnung ab. In der Vermögensauskunft gibt er an, keine wertvollen Gegenstände zu besitzen.
Ich meine, erzählen kann jeder viel. Und noch mehr zu erzählen hat man, wenn man keine Nachweise bringen muss. Gibt es nun nachträglich die Möglichkeit in seine Wohnung zu kommen damit der GV sein eigenes Bild machen kann.
Der Schuldner lehnt die Durchsuchung seiner Wohnung ab. In der Vermögensauskunft gibt er an, keine wertvollen Gegenstände zu besitzen.
Ich meine, erzählen kann jeder viel. Und noch mehr zu erzählen hat man, wenn man keine Nachweise bringen muss. Gibt es nun nachträglich die Möglichkeit in seine Wohnung zu kommen damit der GV sein eigenes Bild machen kann.