Vermögensauskunft abgegeben, Durchsuchung verweigert

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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meJuly
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#1

23.10.2013, 18:13

Hallo Forenos,

folgender Sachverhalt:

Der Schuldner hat die Vermögensauskunft abgegeben. Im ZV-Protokoll ist angegeben, dass er der Durchsuchung der Wohnung widersprach. In der Vermögensauskunft gibt er an, keine wertvollen Gegenstände zu besitzen.

Nun meine Frage:

Kann man nachträglich den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung stellen? Falls nicht, wann kann man DANN diesen Antrag stellen und wann ist es sinnvoll?

Vielen Dank

MfG

meJuly
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Cindi
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#2

24.10.2013, 08:12

Sinnvoll ist die Durchsuchungsanordnung z.B. wenn der Schuldner ein Geschäft betrieben hat, die Räumlichkeiten geschlossen sind aber noch nicht geräumt.
meJuly
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#3

24.10.2013, 08:59

Im Geschäft zu pfänden erweist sich doch m. E. für schwierig, da der S die Gegenstände zum Fortführen des Betriebes benötigt.


Der Schuldner lehnt die Durchsuchung seiner Wohnung ab. In der Vermögensauskunft gibt er an, keine wertvollen Gegenstände zu besitzen.
Ich meine, erzählen kann jeder viel. Und noch mehr zu erzählen hat man, wenn man keine Nachweise bringen muss. Gibt es nun nachträglich die Möglichkeit in seine Wohnung zu kommen damit der GV sein eigenes Bild machen kann.
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