Benötige Hilfe bzgl. Gerichtsvollzieherrechnung
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Hier also noch mal neu gestartet:
Bislang hab ich mich immer durch die GVZ-Rechnungen durchgekämpft und meist auch verstanden, aber diese hier ... ich kann sie einfach nicht nachvollziehen und bitte ich um Denkanstöße.
Wir beantragen immer:
- Abnahme VAK nach 802 c
- sollte Schuldner nicht erscheinen oder weigert sich, soll HB beantragt werden und anschließend weiter vollstreckt werden
- Auskünfte (BZA Steuern und DRV) sollen eingeholt werden, nur wenn die VAK nicht - auch nicht mittels HB - abgenommen werden kann
Das klappt i.d.R. auch, d.h. wenn wir die VAK bekommen, werden keine Auskünfte eingeholt. So und nun kam ein Schreiben nebst Rechnung:
Schuldner ist nicht erschienen. Akte wurde dem Richter zwecks Erlass HB vorgelegt. Nach Rückkehr Akte und HB werde ich antragsgemäß verhaften.
Rechnung:
Pers. Zust. KV 100 10,00
nicht erl. AH KV 604 15,00
Ausk.einh. KV 440 26,00 (2x13,00)
Gütliche Erled. KV 207 16,00
4xDok.pausch. KV 700 2,00
2xWegegeld KV 711 13,00
Entg. Zust. KV 701 3,45
Anfr. DRV KV 708 10,20
A-pauschl KV 716 14,20
GEsamt 109,85
Darunter steht ein PS: Auskunftserteilungen werden übersandt, sobald sie hier eintreffen.
Ich verstehe die Auskunftsgebühren nicht, weil ich sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beantragt habe meiner Meinung nach. Kann man das evtl. nicht so eingrenzen, liebe Gerichtsvollzieher/innen??? Hier in Berlin klappt es jedoch zumindest
Was bitte solle der Posten gütliche Erledigung???
Falls mir hier jemand auf die Sprünge helfen kann, wäre ich sehr dankbar. Trau mich gar nicht, die Rechnung an die Mdt. weiterzuleiten
Liebe Grüße
Bärchi
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Habe dir im anderen Thread geantwortet!
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Ja, hab ich grad nachgelesen.
Sofern man den Auftrag so beschränken darf, bin ich auch der Meinung, dass zumindest bislang die Auskünfte noch gar nicht beauftragt sind.
Hintergrund: unseren Gläubigern reicht meist die VAK - dann buchen sie die Forderung ggf. aus. Nur wenn die Schuldner die VAK partout nicht abgeben, dann wird weiter nachgehakt und ggf. weiter vollstreckt/gepfändet:
Sofern man den Auftrag so beschränken darf, bin ich auch der Meinung, dass zumindest bislang die Auskünfte noch gar nicht beauftragt sind.
Hintergrund: unseren Gläubigern reicht meist die VAK - dann buchen sie die Forderung ggf. aus. Nur wenn die Schuldner die VAK partout nicht abgeben, dann wird weiter nachgehakt und ggf. weiter vollstreckt/gepfändet:
Liebe Grüße
Bärchi
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Jetzt verstehe ich es. Der GVZ hat deiner Meinung nach die Reihenfolge nicht eingehalten. Da würde ich aber direkt den GVZ anrufen und dies mit ihm abklären.
Liebe Grüße Sonnenkind
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Der hat 1x die Woche Sprechzeit - gesternSonnenkind hat geschrieben:Jetzt verstehe ich es. Der GVZ hat deiner Meinung nach die Reihenfolge nicht eingehalten. Da würde ich aber direkt den GVZ anrufen und dies mit ihm abklären.
Ganz unverständlich ist mir die gütliche Erledigung - den Posten hatte ich noch auf keiner Rechnung und es ist ja auch nichts gütlich erledigt
Liebe Grüße
Bärchi
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Einmal von der nicht beachteten Reihenfolge abgesehen, so etwas kann im Eifer des Gefechts immer vorkommen, gibt es da einige Positionen, welche ein Prüfungsbeamter beim GVZ hinterfragen würde.
Grundsätzlich ist die Gütliche Erledigung immer mit beantragt, es sei denn, sie wurde von vornherein ausgeschlossen. Aber die Gebühr nach KV 207 entsteht nicht, wenn der GVZ wie hier gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.
Ausnahme, wenn die Gütliche Erledigung als bedingter Antrag gestellt wurde. Dann entsteht zwar keine Gebühr, unstreitig aber Auslagen und Wegegelder. Einige Gerichte lassen in diesem Fall auch die Gebühr zu. Eine bedingte Gütliche Einigung war aber nicht beantragt, oder?
Der Höchstbetrag für die Auslagenpauschale nach KV 716 von 10 € wurde nicht beachtet.
Warum die Ladung zur VAK persönlich zugestellt wurde, wäre zu erfragen. Der GVZ kann sicherlich erklären, weshalb er nicht unter Beachtung von § 802a Abs. 1 ZPO die kostengünstigere Zustellung durch die Post gewählt hat. Möglicherweise war der Auftrag eilbedürftig.
Musterrechnung unter Beachtung von § 802a Abs. 1 ZPO.
Post-ZU KV 101 3,00 €
Nicht erl. AH KV604 15,00 €
(Bezug KV 260)
Auskunft KV 440 13,00 €
Auskunft KV 440 13,00 €
Schreibauslage KV 700 2,00 €
(Wofür, Protokollabschrift?)
Zustellung EAO KV 701 3,45 €
Auslagen KV708 10,20 €
Pauschale KV 716 8,80 €
Summe 58,25 €
Grundsätzlich ist die Gütliche Erledigung immer mit beantragt, es sei denn, sie wurde von vornherein ausgeschlossen. Aber die Gebühr nach KV 207 entsteht nicht, wenn der GVZ wie hier gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.
Ausnahme, wenn die Gütliche Erledigung als bedingter Antrag gestellt wurde. Dann entsteht zwar keine Gebühr, unstreitig aber Auslagen und Wegegelder. Einige Gerichte lassen in diesem Fall auch die Gebühr zu. Eine bedingte Gütliche Einigung war aber nicht beantragt, oder?
Der Höchstbetrag für die Auslagenpauschale nach KV 716 von 10 € wurde nicht beachtet.
Warum die Ladung zur VAK persönlich zugestellt wurde, wäre zu erfragen. Der GVZ kann sicherlich erklären, weshalb er nicht unter Beachtung von § 802a Abs. 1 ZPO die kostengünstigere Zustellung durch die Post gewählt hat. Möglicherweise war der Auftrag eilbedürftig.
Musterrechnung unter Beachtung von § 802a Abs. 1 ZPO.
Post-ZU KV 101 3,00 €
Nicht erl. AH KV604 15,00 €
(Bezug KV 260)
Auskunft KV 440 13,00 €
Auskunft KV 440 13,00 €
Schreibauslage KV 700 2,00 €
(Wofür, Protokollabschrift?)
Zustellung EAO KV 701 3,45 €
Auslagen KV708 10,20 €
Pauschale KV 716 8,80 €
Summe 58,25 €
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Vielen Dank Christian für Deine ausführliche Antwort. Nein, eine bedingte gütliche Erledigung war nicht beantragt.
Deine Musterrechnung entspricht auch eher den Rechnungen, die ich sonst so erhalte.
Meine Frage generell nach diesem Fall ist aber:
Kann ich den Auftrag auf Einholung der Auskünfte so stellen, dass er an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und müsste sich ein GVZ daran halten???
Habe ich also hier die Möglichkeit über die Kosten für die Auskunftseinholung abzuwehren, weil ich diese, sofern der Schuldner nach Verhaftung doch die VAK abgibt, gar nicht haben möchte??
Deine Musterrechnung entspricht auch eher den Rechnungen, die ich sonst so erhalte.
Meine Frage generell nach diesem Fall ist aber:
Kann ich den Auftrag auf Einholung der Auskünfte so stellen, dass er an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und müsste sich ein GVZ daran halten???
Habe ich also hier die Möglichkeit über die Kosten für die Auskunftseinholung abzuwehren, weil ich diese, sofern der Schuldner nach Verhaftung doch die VAK abgibt, gar nicht haben möchte??
Liebe Grüße
Bärchi
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Vielen Dank.
Dann werd ich am Donnerstag wohl mal bei dem GVZ telefonisch nachfragen
Dann werd ich am Donnerstag wohl mal bei dem GVZ telefonisch nachfragen
Liebe Grüße
Bärchi
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ich muss leider auf diese Sache noch einmal zurückkommen. Wir hatten jetzt doch ein Schreiben an den GVZ gerichtet, um die Angelegenheit zu klären. Über die eigentlich (noch) nicht beantragten Auskünfte haben wir mal hinweggesehen und nur Folgendes (hoffentlich richtig) moniert:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
bzgl. Ihrem Schreiben möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Auslagenpauschale per Auftrag gestellt wurde. Nach Ihren Anträgen handelt sich um mehrere Aufträge. Somit addieren diese sich unter Umstände über 10,00 €. Sie haben mehrere Aufträge gestellt, die jeweils 1 Wegegeld auslösen. Die Wegestrecke entspricht der Stufe 2 also jeweils 6,50 €.
mfg
Er berichtigt nichts, zur Abrechnung der gütlichen Erledigung sagt er gar nichts und beantragt habe ich wirklich nur (wie immmer - und so was hatte ich noch gaaaaaaaaaaaaaar niemals nicht )
Abnahme VAK nach 802c - wenn S nicht kommt oder sich weigert, HB beantragen und dann verhaften
Auskünfte Dritter - nur wenn VAK nicht abgegeben wird, auch nicht nach evtl. Verhaftung
Mehr wollte ich nicht von ihm
Gestern nun kam die Antwort und hier möchte ich insbesondere nochmal unsere lieben GVZ bitten, mir zu sagen, was ich evtl. noch machen kann, bevor wir doch Erinnerung einlegen.Sehr geehrter ...
bevor wir in der obigen Angelegenheit Ihre Kostenrechnung vom 17.10.2013 an die Mandantschaft weiterleiten, bitten wir Sie, diese zu überprüfen und zu korrigie-ren.
Nach unserer Einschätzung ist der Ansatz der gütlichen Erledigung (KV 207) un-zutreffend, denn diese entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO mit einer Amtshandlung beauftragt ist. Diese Ge-bühr soll nur entstehen, wenn es sich um einen isolierten Auftrag zur Herbeifüh-rung der gütlichen Einigung handelt, der hier nicht vorliegt.
Weiterhin halten wir das Wegegeld für unzutreffend berechnet. Nur für die persön-liche Zustellung entsteht es, nicht jedoch für den Weg in das Gerichtsvollzieher- büro. Die Auslagenpauschale beträgt 20 % der Gesamtgebühren, jedoch nicht mehr als 10,00 €.
Insgesamt müsste daher nach unserer Berechnung Ihre Kostennote nicht über 109,85 € sondern über 83,15 € lauten.
Mit freundlichen Grüßen
"Sehr geehrte Damen und Herren,
bzgl. Ihrem Schreiben möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Auslagenpauschale per Auftrag gestellt wurde. Nach Ihren Anträgen handelt sich um mehrere Aufträge. Somit addieren diese sich unter Umstände über 10,00 €. Sie haben mehrere Aufträge gestellt, die jeweils 1 Wegegeld auslösen. Die Wegestrecke entspricht der Stufe 2 also jeweils 6,50 €.
mfg
Er berichtigt nichts, zur Abrechnung der gütlichen Erledigung sagt er gar nichts und beantragt habe ich wirklich nur (wie immmer - und so was hatte ich noch gaaaaaaaaaaaaaar niemals nicht )
Abnahme VAK nach 802c - wenn S nicht kommt oder sich weigert, HB beantragen und dann verhaften
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Mehr wollte ich nicht von ihm
Liebe Grüße
Bärchi
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