Hinterlegung: Sicherheitsleistung zurückerhalten?

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Mine13
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#1

08.10.2013, 08:48

Morgen... stehe vor nem Problem...und ich kenn mich mit Hinterlegung/Sicherheitsleistung so gar nicht aus...

Laut erstinstanzlichem Urteil durften wir nur gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % den uns zugesprochenen Urteilsbetrag vollstrecken. Bzgl. nicht zugesprochenem Betrag läuft die Berufung. Gegenseite hat gegen das Urteil bzgl. dem uns zugesprochenen Teil auch Berufung eingelegt.

Haben mit Hinterlegungsbescheinigung Pfändung gem. § 803 ZPO mit Antrag auf Vermögensauskunft eingeleitet. Dann ging Mdt die Vollstreckung nicht schnell genug und er wollte seine Sicherheitsleistung zurück, weswegen wir den Antrag abgeändert haben auf Sicherungsvollstreckung gem. § 720 a ZPO. (Das wurde uns vom GVZ empfohlen, da er noch nicht tätig geworden ist und beim Schuldner höchstwahrscheinlich nichts zu holen ist). GVZ sandte Hinterlegungsbescheinigung zurück und wir reichten diese beim Gericht ein und teilten mit, dass Sicherungsleistung für die Zwangsvollstreckung nicht mehr notwendig sei, da nur noch Sicherungsvollstreckung betrieben wird.

Gericht teilt nun aber mit, dass die Hinterlegungsmasse nicht herausgegeben werden kann, da "dadurch das Pfandrecht des Berechtigten verletzt werde würde. Kommt eine Herausgabe gem. § 22 Abs. 3 HintG nicht in Betracht, so kann an den Hinterleger nur herausgegen werden wenn nachgewiesen wird, dass eine Sicherheit nicht mehr erforderlich ist z.B. durch Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich ergibt, dass die Forderung, zu deren Sicherung hinterlegt worden ist, nicht besteht, ferner durch Vorlegen von Quittungen, aus denen sich zuverlässig ergibt, dass die zu sichernde Forderung durch Erfüllung erloschen ist.... Die Sicherheit ist an den Hinterleger zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 HintG gegeben sind oder wenn der Antragsteller nachweist, dass die Hinterlegungsmasse im zusteht:
1. wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil rechtskräftig geworden ist.
2. wenn das erstinstanzliche Urteil nunmehr als uneingeschränkt vollstreckbar erklärt ist.
3. wenn die Berufung des Schuldners zurückgewiesen wurde und das zweitinstanzliche Urteil vorläufig vollstreckbar ist."

Die Rechtspflegerin hatte ich zuvor mal angerufen und danach gefragt, ob unser Antrag so in Ordnung wäre und da meinte sie noch, dass sie das nicht wisse und sich erst einlesen muss. Außerdem hat sie uns die Hinterlegungsbescheinigung mit ihrem Schreiben nicht zurückgesandt, sondern behalten.

Bekommt Mdt tatsächlich seine Sicherheitsleistung momentan nicht zurück, weil die Berufung noch läuft, obwohl nur noch die Sicherungsvollstreckung betrieben wird? Gibts da keine Möglichkeit?
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niva
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#2

08.10.2013, 08:58

Ich kenn mich da zwar auch nicht so gut aus, aber rein logisch würde ich behaupten, dass das richtig so ist. Sinn und Zweck der Sicherungshinterlegung ist ja gerade, dass der Gläubiger diese eben nicht einfach so zurückfordern kann.
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#3

08.10.2013, 09:21

Ich würde niva da - ebenfalls so aus dem Bauch heraus - zustimmen. In der Hinterlegungsquittung, die dem Hinterleger ausgehändigt wird, steht ja auch ausdrücklich, unter welchen Bedingungen ausgezahlt wird, und ich denke, dass diese Bedingungen absolut sind.
Grüße - sansibar
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Lori79
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#4

13.04.2022, 09:45

Hallo Zusammen,
eine vielleicht ganz blöde Frage. Wir haben einen Betrag hinterlegt, weil das urteil nicht rechtskräftig war und wir die Vollstreckung einleiten wollten. Die GEgen seite hat keine Berufung eingelegt.
Jetzt wollen wir den Betrag zurück.
Stelle ich den Antrag beim AG Hinterlegungsstelle? Dort wurde der Betrag ja gezahlt. § 715 ZPO ?
Vielen Dank.
samsara
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#5

13.04.2022, 10:04

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