Schuldner wehrt sich gegen PfÜb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jule69
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#1

27.09.2013, 09:05

Hallo ich wollte mal Eure Meinung zu einem wie ich finde, interessanten Fall hören, der bei mir schon seit einem Jahr läuft, ich versuche das mal kurz zusammenzufassen:

Ich habe einen PfÜb wegen rückständiger Unterhaltsanspruche (Gläubigerin ist inzwischen volljährig) bzgl. des Gehalts des Schuldners beantragt. PfÜb wurde am 02.08.2012 erlassen soweit alles gut. (bevorrechtigte Pfändung nach 850d ZPO)

Schuldner hat am 04.09.2013 über einen RA Einnerung gegen den PfÜb einlegen lassen und die einstweilige Einstellung der ZV beantragt mit der Begründung bei der Berechnung des für den Schuldner zu verbleibenden Selbstbehaltes wäre seine arbeitslose Ehefrau unberücksichtigt geblieben, der er ja jedoch zum Unterhalt verpflichtet ist. (Nachweise fehlten)

ZV wurde einstweilen eingestellt, ich habe entsprechend erwidert etc. Neuer Schriftsatz von Gegenseite am 23.10.2012, tragen nun vor, dass Schuldner nun doch nicht seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist, aber er hätte ja noch einen Sohn, und derzeit werde geprüft, ob er nicht diesem zum Unterhalt verpflichtet ist...

Beschluss vom AG am 26.11.2012 Erinnerung wird nicht abgeholfen.

Weiterer Schriftsatz der Gegenseite am 27.11.2012 mit jetzt neuem Vortrag, dem Schuldner ist aufgefallen, dass er ja im Jahre 2008/2009 bereits 9 Monate lang Zahlungen (insgesamt 900,00 €) auf die Forderung geleistet hat. (meine Mandantin teilt mit, dass das keine Zahlungen auf rückständigen Unterhalt sondern auf Volljährigenunterhalt gewesen ist).

Neuer Beschluss AG vom 30.11.2012 (mir erst am 04.12.2013 zugestellt), Schriftsatz vom 27.11.2012 wird als erneute Erinnerung gewertet, ZV wird abermals einstweilen eingestellt.

Ich hatte aber bereits am 30.11.2012 den Drittschuldner aufgrund des Beschlusses vom 26.11.2012 um Überweisung der zurückbehaltenen pfändbaren Beträge gebeten, welche dieser auch umgehend an mich ausgekehrt hat.

So Beschluss vom AG am 08.01.2013: Eine Aufhebung des PfÜb bzgl. der angeblich vom Schuldner geleisteten Zahlungen in 2008/2009 wird abgelehnt, da das Vorbringen keine Aussicht auf Erfolg hat, da materiell-rechtliche Einwände wie Tilgung der Forderung nicht vom Vollstreckungsgericht sondern im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vom Prozessgericht zu prüfen sind.

Dann hat die Gegenseite am 18.01.2013 Vollstreckungsabwehrklage eingereicht (erst einmal beim falschen Gericht ;-)); aber mit diesem Schriftsatz lediglich beantragt, die ZV aus dem Titel für unzulässig zu erklären und den Gläubiger zu verurteilen, den Titel an den Schuldner herauszugeben (zwischenzeitlich hatte der Drittschuldner die Forderung längst bezahlt; den Titel hatte ich dann auch schon längst herausgegeben)

Dementsprechend hat das AG mit Beschluss vom 16.04.2013 den Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV zurückgewiesen. Seitdem ist dort nix mehr passiert in dem Verfahren.

So und jetzt kommts: Nunmehr hat meine Mandantin einen Mahnbescheid zugestellt bekommen über 900,00 €, wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. Schreiben vom 18.01.2013 (was ja eigentlich kein Schreiben sondern die Vollstreckungsabwehrklage ist) schön mit außergerichtlichen Anwaltskosten (obwohl die Gegenseite ja gar nicht außergerichtlich tätig war).

Also ich finde die Sache irgendwie total spannend, bin aber der Meinung, dass nunmehr der Mahnbescheid nicht der richtige Weg ist, was meint Ihr? Die Forderung ist nunmehr vollständig bezahlt, die Einwendungen der Zahlungen hätte er meiner Meinung nach (und so ja auch das Gericht) im Wegen der Vollstreckungsgegenklage geltend machen müssen, jetzt hat er halt Pech gehabt oder?
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
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#2

27.09.2013, 11:27

Wenn die ZV erledigt war, konnte er ja nicht mehr mit der Abwehrklage durchdringen. Von daher wäre - wenn er denn recht hat - der jetzt von ihm eingeschlagene Weg schon okay, denke ich.
Grüße - sansibar
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Jule69
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#3

30.09.2013, 09:35

naja aber er hatte ja genug Zeit das richtige rechtsmittel einzulegen...der PfÜb war von August letzten Jahres und wenn er andauernd das falsche Rechtsmittel einlegt...mh..
joggellive
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#4

30.09.2013, 19:25

Hat euer Mandant was zu befürchten? Spielchen umgedreht kann auch interesannt sein ;-)
Jule69
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#5

01.10.2013, 09:21

naja erst einmal nicht. ich warte jetzt gespannt auf die Anspruchsbegründung
Jule69
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#6

07.11.2013, 10:11

Ich muss nochmal auf meinen Beitrag zurückkommen, und zwar im kostenrechtlichen Sinne. Das ich für die von dem Schuldner eingelegten Erinnerungen neben der ZV-Gebühr für den PfÜb keine extra Gebühr erhalte, weiß ich, aber ich wollte jetzt, da in dem Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage seit April nix mehr passiert ist, meine Kosten festsetzen lassen. Da schreibt mir das Gericht, dass mangels Einzahlung der Gerichtskosten noch keine Rechtshängigkeit eingetreten sei und damals lediglich über den Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV entschieden wurde, und da bekomme ich keine Gebühren. Ich bin aber der Meinung, dass mit Zustellung der Vollstreckungabwehrklage an den Gläubiger bereits Rechtshängigkeit eingetreten ist. Was meint Ihr?
Eve80
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#7

07.11.2013, 12:07

Also ich find da § 261 ZPO sehr eindeutig...
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