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Zwangsvollstreckung Geldforderung

Verfasst: 25.09.2013, 10:47
von Juliane91
Hallo,

ich soll die Zwangsvollstreckung wegen einer offenen (höheren) Geldforderung durch einen Vergleich (Titel) einleiten.

Ich habe nur die Adresse und die Kontonummer der Schuldners. Ich bin mir nicht sicher, welches Formular man dazu verwenden muss.

-einen normalen ZV-Auftrag oder eher einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?? oder kann ich das sogar ohne machen?

Gibt es zu den Formularen auch Ausfüllhilfen???

Vielen Dank schonmal :)

Re: Zwangsvollstreckung Geldforderung

Verfasst: 25.09.2013, 10:57
von AliceImWunderland
Wenn du eine Bankkontopfändung machen möchtest, dann muss du einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Das Formular gibt es in jedem gängigen Rechtsanwalts-Computerprogramm. Habt Ihr ein Programm?
Sonst kann man das Formular auch im Internet ausfüllen und ausdrucken:

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/ ... cationFile" target="blank

Achte darauf, dass die Gerichtskosten ab dem 01.08.13 EUR 20,00 betragen. Am besten fügst du einen Verrechnungsscheck über die Gerichtskosten dem Antrag bei. Dann geht der Erlass schneller, als wenn du auf die Zahlungsaufforderung des Gerichts wartest.

Re: Zwangsvollstreckung Geldforderung

Verfasst: 25.09.2013, 11:01
von Pepples
Wir haben hier auch einen Sammelthread zum Pfüb: Sammelthread: ZV-Reform, Pfüb in der Praxis.

Wenn Du einen ZV-Auftrag oder die Vermögensauskunft einleiten willst, gibt es hier einen Sammelthread dazu: Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Re: Zwangsvollstreckung Geldforderung

Verfasst: 25.09.2013, 11:27
von Juliane91
Ja wir haben ein ra-programm, aber in unseren gibt es keine formulare.. danke da werde ich das aus dem Internet nehmen.

Wisst ihr ob es zu den formularen ausfüllhilfen gibt??

Und wie wäre es, wenn die bankverbindung nicht bekannt wäre, müsste man dann den normalen ZV-Auftrag nehmen??

:)

Re: Zwangsvollstreckung Geldforderung

Verfasst: 25.09.2013, 11:46
von Anahid
Du musst für eine Kontenpfändung kein bestimmtes Bankkonto angeben. Man pfändet alles, was bei dieser Bank besteht. Manchmal sind da mehr als ein Girokonto vorhanden (z.B. auch noch Sparbuch o.ä.). Du solltest Dir nur sicher sein, dass der Schuldner überhaupt in Geschäftsbeziehung zu der Bank steht.

Re: Zwangsvollstreckung Geldforderung

Verfasst: 25.09.2013, 12:37
von Juliane91
Achso ok.. warum sollte der schuldner in einer geschäftsbeziehung zu der bank stehen? wird nicht einfach das geld was auf dem konto ist gepfändet??

:)

Re: Zwangsvollstreckung Geldforderung

Verfasst: 25.09.2013, 12:54
von niva
[quote="Juliane91"]warum sollte der schuldner in einer geschäftsbeziehung zu der bank stehen? quote]
Wenn der Schuldner bei der Bank ein Konto hat, dann hat er eine Geschäftsbeziehung zu der Bank.

Re: Zwangsvollstreckung Geldforderung

Verfasst: 25.09.2013, 12:59
von AliceImWunderland
In einer Geschäftsbeziehung zu der Bank stehen heißt: Der Schuldner hat dort ein Konto. Oder ein Sparbuch. Irgendetwas halt, was ihn mit der Bank verbindet.

Ich gebe im Pfüb-Formular immer - selbst wenn mir die Kontonummer des Schuldners bekannt ist - den Zusatz "die Pfändung erstreckt sich auf alle Konten des Schuldners" an. So kannst du sicher sein, dass auch wirklich alles dort gepfändet wird (Girokonto, Sparbuch, Depot usw.), auch das, von dem man nichts weiß.

Du kannst auch eine Pfändung ins Blaue machen. Wenn der Schuldner in einem Dorf mit nur einer Bank lebt zum Beispiel, dann hat er mit höchster Wahrscheinlichkeit auch sein Konto dort. Allerdings kann man das nur machen, wenn man sich recht sicher ist und wenn der Gläubiger mitspielt (er finanziert ja den ganzen Kram erstmal).

Re: Zwangsvollstreckung Geldforderung

Verfasst: 25.09.2013, 13:28
von Juliane91
Super danke :) und wenn das konto des schuldners nicht bekannt ist, muss man dann den normalen ZV-Auftrag machen??

Re: Zwangsvollstreckung Geldforderung

Verfasst: 25.09.2013, 13:35
von Anahid
Wenn Dir nicht bekannt ist, ob der ein Konto hat oder wenn Dir nur die Kontonummer nicht bekannt ist? Denn zweites wäre durch unsere ganzen Antworten schon beantwortet.