Ruhen der Pfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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suzette
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#1

18.09.2013, 11:17

Hallo,

unser Vollstreckerin ist im Urlaub, ich mache ein bißchen Vertretung.

Mein Problem:

Es geht um einen PfÜB. Die Forderung ist bezahlt, nur liegt der KFB leider immer noch nicht vor.

Kann ich jetzt beim Drittschuldner solange das Ruhen der Pfändung erklären? Im Urteil steht ja schon drin, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, die sind nur noch nicht beziffert.

Oder muss ich die Pfändung ganz aufheben und wenn der KFB da ist, wieder von vorn anfangen?
Spkie
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#2

18.09.2013, 11:18

mit dem KFB musst du neu anfangen
gepfändet ist nur der Betrag aus dem Urteil + Zinsen + Nebenkosten und die ZV-Kosten hierfür
supibaerchi
Kennt alle Akten auswendig
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#3

18.09.2013, 11:18

m.M.n. brauchst Du nichts aufheben. Wenn die Forderung bezahlt ist, ist der PfÜB doch erledigt. Wegen des KFB musst Du dann einen neuen PfÜB machen, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt
Liebe Grüße
Bärchi
samsara
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#4

18.09.2013, 11:58

Wenn der Drittschuldner gezahlt hat, musst Du den Pfüb nicht aufheben lassen. Wenn der Schuldner selbst gezahlt hat, musst Du den Drittschuldner informieren, dass die Pfändung erledigt ist.
suzette
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#5

18.09.2013, 12:43

ok, :thx an euch alle!
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