Zuständigkeit Vollstreckungsgegenklage

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bianca
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#1

10.09.2013, 11:31

Hallo :wink2

unser Mandant kam mit einer Aufforderung zur Zahlung von Grundsteuer der Stadt xy zu uns. Einen Bescheid hat er nie bekommen, wohl nur sein Inso-Verwalter. Da im InsoVerfahren keine Masse vorhanden war, hat die Stadt nix bekommen und will das Geld jetzt vom Mandanten. Wir wollen jetzt Vollstreckungsgegenklage erheben. Welches Gericht ist dafür zuständig? Amts- oder Verwaltungsgericht? Hab gefunden, dass für Sachen, wo das Verwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat, dieses auch als Vollstreckungsgericht gilt. Allerdings gibt es ja nichts gerichtliches, sondern nur was behördliches.

Auf der anderen Seite steht im § 767 ZPO, dass Einwendungen nur insoweit zulässig sind, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Insolvenz war doch aber schon die ganze Zeit vorhanden und nicht erst irgendwann nach dem Bescheid gegenüber dem Inso-Verwalter. Geht da überhaupt die Vollstreckungsgegenklage oder muss ich ein anderes Rechtsmittel einlegen? Wenn ja, welches?

Danke schonmal für Eure Hilfe :thx

Liebe Grüße

Bianca
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Anahid
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#2

10.09.2013, 13:38

Ich glaube nicht, dass Du da einfach ein "Rechtsmittel" einlegen kannst. Ich gehe eher davon aus, dass Du Klage gegen den Verwaltungsakt erheben musst und bzgl. der versäumten Frist (die Klage muss ja innerhalb eines Monats erhoben werden) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen musst. Bezüglich der Vollstreckung kannst Du nur Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Wäre jetzt der Weg, den ich bei so einer Sache einschlagen würde.
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#3

11.09.2013, 11:54

Guten Tag,

Ich habe zum Thema mal eine Frage... Wir haben die einstweilige Anordnung erwirkt dass die ZV vorläufig eingestellt wird bis über die Vollstreckungsabwehrklage entschieden ist. dies liegt mir nun als Beschluss vor. Muss ich dass dem Anwalt der Gegenseite zustellen und wenn ja durch den GV oder von Anwalt zu Anwalt???

Vielen Dank für Eure Hilfe
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#4

11.09.2013, 12:44

Das wird direkt vom Gericht zugestellt. Der einzige, dem ich das ggf. noch übersenden würde (aber nicht zustellen), wäre ein Drittschuldner, falls bereits eine Pfändung läuft. Dann würde ich aber auch gleichzeitig die Gegenseite auffordern, die Pfändung sofort aufzuheben mit kurzer Fristsetzung.
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#5

11.09.2013, 12:54

:thx , für die super schnelle Antwort... wo finde ich denn dazu ne Vorschrift??.. Mein Chef hat Angst dass wenn wir das nicht zustellen lassen, die Gegenseite fröhlich weiter vollstreckt bis wir es eben durch den GV zustellen lassen haben.. so wie bei einer einstweiligen Verfügung, denkt er...
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Anahid
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#6

11.09.2013, 13:38

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