Mir fällt nichts mehr ein, was ich tun könnte, ich steh wohl auf dem Schlauch
folgender Sachverhalt:
wir (Firma) haben mehrere Vollstreckungsbescheide gegen eine Firma X, die ihren Geschäftssitz in einem angemieteten Büro hat. Mittlerweile haben wir, da der Geschäftsführer nie anzutreffen war und auch dem Termin zur Abgabe der EV ferngeblieben ist, zu den VBs Haftbefehle gegen den Geschäftsführer.
Die Gerichtsvollzieherin meint, sie könne nix machen, wenn sie ihn nicht antrifft. Sie geht da immer mal wieder sporadisch vorbei.
Gibt es nicht eine Möglichkeit, den Geschäftsführer an seinem Wohnsitz verhaften zu lassen? Die GVin sagt, das geht nicht.
ZV /Haftbefehl gegen GmbH, Schuldner nicht anzutreffen
- Anahid
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Doch....klar geht das. Du willst ja nicht seine Einrichtung zu Hause rausholen. Hab auch schon ne EV zur Privatanschrift beantragt, da die GmbH keine Geschäftsräume mehr hatte.
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Hier bestehen doch schon Haftbefehle. Und mit diesen kann man nicht unter der Privatanschrift des GF. vollstrecken.Anahid hat geschrieben:Doch....klar geht das. Du willst ja nicht seine Einrichtung zu Hause rausholen. Hab auch schon ne EV zur Privatanschrift beantragt, da die GmbH keine Geschäftsräume mehr hatte.
Kombiauftrag an die Privatanschrift des GF.
- Anahid
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Seh ich anders Samsara. Es besteht ein Haftbefehl gegen den Geschäftsführer. Und da ist es egal, ob da die Firmenanschrift draufsteht. Natürlich kann ich, wenn ich den unter der Firmenanschrift nicht finde, den GV mit dem Haftbefehl zu dem nach Hause schicken. Wo soll denn da das Problem sein? Es ist doch ganz egal, wo der verhaftet wird, um die EV für die Firma abzugeben.
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Ich hatte damit schon Probleme - und nicht nur, wenn die Haftbefehle auf die GmbH, vertr.dch.d.GF. lauten. Vielleicht ist das aber von Gericht zu Gericht verschieden.Und da ist es egal, ob da die Firmenanschrift draufsteht.
- Riverside
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Der Geschäftsführer ist im Haftbefehl mit der Firmenanschrift benannt, seine Privatanschrift war früher mal auch Geschäftsanschrift
Dracarys!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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Wenn der Haftbefehl tatsächlich auf den GF lautet, dürfte es mE keine Probleme geben, wenn an der Privatanschrift vollstreckt wird. Schließlich ändern sich Anschriften auch hin und wieder.
Und wenn du mal mit dem GV telefonierst, der für die Vollstreckung an der Privatanschrift des GF zuständig wäre? Vielleicht hat er ja keine Bedenken.
Und wenn du mal mit dem GV telefonierst, der für die Vollstreckung an der Privatanschrift des GF zuständig wäre? Vielleicht hat er ja keine Bedenken.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Dann schau ich mal, dass ich den für den Wohnort zuständigen GV ans Tel bekomme
Dankeschön erstmal für eure Antworten
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Hallo
hier klinke ich mich mal ein.
Wir haben versucht, gegen die eigene Mandantschaft zu vollstrecken. Hier handelt es sich aber um eine Ltd.
Der Wohnsitz des GF. ist nicht bekannt.
Jetzt soll ich erst einen HB beantragen, da der GF. bei den Vollstreckungsversuchen und zum VAK-Termin nicht anzutreffen war. Da bei einer Ltd. nur die Gesellschaft selbst haftet, sehe ich da keine Möglichkeit den HB bei dem GF. zu vollstrecken.
Wie seht Ihr das, hat da schon jemand Erfahrungen sammeln können?
LG
Kora
hier klinke ich mich mal ein.
Wir haben versucht, gegen die eigene Mandantschaft zu vollstrecken. Hier handelt es sich aber um eine Ltd.
Der Wohnsitz des GF. ist nicht bekannt.
Jetzt soll ich erst einen HB beantragen, da der GF. bei den Vollstreckungsversuchen und zum VAK-Termin nicht anzutreffen war. Da bei einer Ltd. nur die Gesellschaft selbst haftet, sehe ich da keine Möglichkeit den HB bei dem GF. zu vollstrecken.
Wie seht Ihr das, hat da schon jemand Erfahrungen sammeln können?
LG
Kora
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- ...wegen der Kekse hier
- Kennt alle Akten auswendig
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- Registriert: 12.12.2013, 12:35
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Gegenfrage: wie willst Du denn den HB bei der Ltd. vollstrecken? (wenn nicht beim GF?)
Gegenfrage 2: wie verhält es sich denn bei der GmbH? Hier lautet der HB doch in solchen Fällen auch auf den/die GF - weil der/die als GF zur Vertretung bevollmächtigt ist/sind.
Praktische Erfahrungen habe ich damit allerdings keine.
Gegenfrage 2: wie verhält es sich denn bei der GmbH? Hier lautet der HB doch in solchen Fällen auch auf den/die GF - weil der/die als GF zur Vertretung bevollmächtigt ist/sind.
Praktische Erfahrungen habe ich damit allerdings keine.