ZV erfolglos - HB nicht geklappt - was nun?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Tessi
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#1

29.08.2013, 14:59

Ich hab hier ein Probelm, das selbst meine Chefin nicht lösen kann.

Sachverhalt:
HF: 134,00 €, Mahnschreiben erstellt, Mahnbescheid, dann wurde Vollstreckungsbescheid erlassen. Aktuelle Anschrift wurde eingeholt. eV bzw jetzt Vermögensauskunft wurde nicht abgegeben. Zv war erfolglos, da Schuldner nicht angetroffen worden ist, sodann Antrag gem. § 758 a Abs 4 zpo, trotz Nachtbeschluss konnte der Schulder nicht angtroffen werden, somit konnte auch unser Verhaftungsauftrag mit dem Nachbeschluss nicht durchgeführt werden. :motz

Da die Forderung unter 500 € ist....kann ja auch keine Auskunft bei Dritten ( Deutsche Rentenversicherung) eingeholt werden :roll:

Ein Arbeitgeber oder Konto ist nicht bekannt.

Jetzt rät uns der GV... eine Detektei einzuschalten :D

Meine Chefin glaubt dass dies mit hohen Kosten verbunden ist.

Meine Frage:

Was kann ich hier noch machen? Bin total ratlos
:cry:
Zuletzt geändert von Tessi am 29.08.2013, 15:35, insgesamt 1-mal geändert.
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#2

29.08.2013, 15:03

Bei der Hauptforderung??? Sorry, aber da habt Ihr für meinen Geschmack echt schon zuviel gemacht. Rate dem Mandanten, den Kram auszubuchen. Die Kosten dürften ja die Forderung schon bei Weitem übersteigen.

Da - wie Du schon selbst feststellst - die Forderung nicht ausreicht, um Fremdauskünfte einzuholen, bleibt nur abwarten und ggf. in einiger Zeit nochmals GVZ mit der Verhaftung beauftragen.
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#3

29.08.2013, 15:06

Tschuldigung...steh ich jetzt aufm Schlauch, oder wieso machst du keine Lohnpfändung/ Kontenpfändung, wenn der Arbeitgeber u Konto bekannt sind? Hab ich jetzt was überlesen, hab es extra zwei Mal gelesen. Und warum hat der GV nicht direkt nach 758 Abs. 1 u 4 gemacht?
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#4

29.08.2013, 15:08

Hihi Mietze....ich habs auch gesehen. Bin aber davon ausgegangen, dass sie das Wort "nicht" vergessen hat. Denn ansonsten bräuchte sie ja keine Fremdauskünfte und vor allem keine GVZ-Vollstreckung.
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#5

29.08.2013, 15:15

Naja...da man ja auch schon mal aufm Schlauch stehen kann und den Wald vor lauter Bäumen dann nicht sieht, hab ich mal das geschriebene so genommen wie es da steht..aber deswegen auch meine irritierte Nachfrage. Und mei, wenn ich den Wald vor lauter Bäumen ma net seh, da kanns mir vor der Stirn prangern und ich lauf vorbei :pfeif
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#6

29.08.2013, 15:30

Sorry :oops: ...hab wirklich das "nicht" vergessen.... :oops:

Danke für eure Hilfe :thx
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#7

29.08.2013, 15:49

Ist es eigentlich dem GV erlaubt, mit der Durchsuchungsanordung gem. § 758 a Abs 4 zpo, Beschluss wurde uns erlassen, sich die Haustür öffnen zu lassen, durch Polzei oder Schlüsseldienst?

...meine Chefin möchte die Forderung unbedingt eintreiben :D
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#8

29.08.2013, 16:08

Mit einem sog. Sonn- und Feiertagsbeschluss ist dem GVZ die zwangsweise Öffnung der Wohnung nicht erlaubt. Dafür braucht er einen Beschluss nach § 758 ZPO. Und mit dem kann er auch nur dann was anfangen, wenn - gerade in einem Mehrfamilienhaus - ihm zumindest jemand die Haustüre öffnet. Denn er darf nur die Wohnungstüre zwangsweise öffnen, nicht aber die Haustüre, wenn dadurch Dritte in Mitleidenschaft gezogen werden.
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#9

29.08.2013, 18:23

Mich interessiert, in welchem zeitlichen Rahmen die erfolglose ZV stattfand und nachfolgend die Nachtvollstreckung (war der GV mehrfach da?)? Vielleicht ist der Schuldner ja im Sommerurlaub, man gönnt sich ja sonst nichts. :/
Statt des Detektivs kann ja viell. die Mandantschaft selbst etwas in Erfahrung bringen, falls der Schuldner "in der Nähe" wohnt.
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#10

29.08.2013, 18:40

Anahid hat geschrieben:Mit einem sog. Sonn- und Feiertagsbeschluss ist dem GVZ die zwangsweise Öffnung der Wohnung nicht erlaubt. Dafür braucht er einen Beschluss nach § 758 ZPO.
Nein, braucht er nicht! Der Durchsuchungsbeschluss ist quasi im Haftbefehl enthalten. Allein mit dem Haftbefehl darf der GV, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der Schuldner sich in der Wohnung befindet, dieselbe auch durch einen Schlosser zwangsöffnen zu lassen.
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