ZV aus Vergleich vor ArbG

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
TaMa
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#1

27.08.2013, 09:50

Hallo Ihr Lieben,
ich brauche wirklich ganz dringend Hilfe:

Ich soll aus einem Vergleich vor dem ArbG vollstrecken, habe aber keine Ahnung wie! :oops:

Dort steht Folgendes:
1. betrifft Beendigung Arbeitsverhältnis

2. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis ab dem 01.05.2013 bis zu seiner Beendigung ordnungsgemäß einschließlich der Abgeltung von 8 Werktagen Urlaub ab, soweit noch nicht geschehen, und zahlt den sich ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigun etwaiger übergegangener Ansprüche Dritter ohne weiteren Einbehalt an den Kläger aus.

3. Der Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich noch offener Nettodifferenzen für den Zeitraum Februar und März 2013 einen Betrag in Höhe von 94,46 € netto.

Bislang liegt nur ne Berechnung des Arbeitgebers vom 01.05.13 bis Beendigung (30.05.13) vor.

Muss ich jetzt sämtliche Ansprüche aus Arbeitsverhältnis ausrechnen und das ist mein Streitwert für den ZV-Auftrag?
Ich bin total ratlos.

Vielen Dank
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Anahid
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#2

27.08.2013, 10:19

Du hast einen Titel, wonach der Arbeitgeber zum einen eine Abrechnung für die Zeit vom 01.05. bis zur Beendigung erstellen muss. Das hat er gemacht.

Hinsichtlich des zweiten Teils zu Punkt 2, nämlich der Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrages, sehe ich allerdings ein Problem. Ich denke nicht, dass das so vollstreckbar ist.

Vollstreckbar wäre damit nur Punkt 3, nämlich die Differenz von 94,46 €. Und das wäre dann der Streitwert bei einem Vollstreckungsauftrag.

Ich würde aber zunächst eine Vollstreckungsandrohung machen. Da würde ich den Nettobetrag aus der Abrechnung mit geltend machen und die Gebühren für die Vollstreckungsandrohung aus dem Nettobetrag + 94,46 € fordern. Vielleicht zahlt der Arbbeitgeber ja dann doch noch.
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TaMa
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#3

27.08.2013, 10:43

Erst mal danke schön!
Der AG hat die Abrechnung nicht bis zum Ende erstellt, sondern nur bis zum 10.05.13 statt bis zum 30.05.13.

Eine Vollstreckungsandrohung wurde leider schon gemacht.

Das heißt für Punkt 2, dass ich auch nicht den Wert ausrechnen und dann zur forderung addieren kann?
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Anahid
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#4

27.08.2013, 10:56

und zahlt den sich ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigun etwaiger übergegangener Ansprüche Dritter
Das macht mir Sorgen. Ich denke, so kriegst Du das auf keinen FAll vollstreckt, selbst wenn Du die entsprechende Abrechnung dem Gerichtsvollzieher vorlegst.

Wenn die Abrechnung nicht für die komplette Zeit erstellt wurde, dann bleibt Dir hinsichtlich der Abrechnung nur ein Zwangsgeldantrag.
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#5

27.08.2013, 10:58

:shock:
oh nein, also würdet Ihr mir empfehlen? die vollstreckung zunächst aus dem betrag 94 € macht ja keinen sinn. dann kämen ja doppelte kosten auf den mdt zu, wenn man später den restbetrag noch vollstrecken kann oder?

dann erst mal den zwangsgeldantrag? gegenüber wem mach ich das? und wie sieht sowas aus?

und könntest Du mir, Anahid, bitte erklären, warum Dir dieser punkt sorgen macht?
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#6

27.08.2013, 11:03

Weil das so m.E. nicht vollstreckbar ist. Wie will denn der Gerichtsvollzieher feststellen, was von der Abrechnung er jetzt vollstrecken kann/darf und was nicht?

Ja, ich würde auch zunächst den Zwangsgeldantrag stellen. Wegen Muster guck mal hier: http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=3555

Zu richten ist der Antrag an das für den Arbeitgeber zuständige Vollstreckungsgericht.
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#7

27.08.2013, 11:13

also ist das im Grunde eine ungenauigkeit im vergleich, die uns jetzt probleme macht?!

ich muss noch mal kurz dumm nachfragen: den zwangsgeldantrag mach ich bezug darauf, dass der ag ne abrechnung für den offenen zeitraum erstellen soll.

und wenn dieser betrag abgerechnet wurde, dann könnte ich meinen gvz losschicken, um den gesamten betrag, der sich aus dem vergleich ergibt, zu vollstrecken?
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#8

27.08.2013, 11:16

Nein, den sich aus den zu erstellenden Abrechnungen ergebende Zahlbetrag kannst du nicht vollstrecken. Sollte der Gegner den offenen Betrag nicht zahlen, bleibt nur eine erneute Zahlungsklage.

Hinsichtlich der Erstellung der Lohnabrechnungen ist das richtig, daß du hier einen Zwangsgeldantrag stellen mußt.
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#9

27.08.2013, 11:32

Warum kann man den Betrag dann nicht vollstrecken?

Also kann ich zeitgleich den GVZ doch wegen der 94 € schon losschicken, während der Antrag bei Gericht läuft
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#10

27.08.2013, 11:38

Du musst für den Antrag den Titel beifügen. Du kannst aber bei der Vollstreckung des Zwangsgelds gleichzeitig auch die 94 € vollstrecken.

Den Betrag kannst Du nicht vollstrecken, weil es nicht so beziffert ist, dass der Gerichtsvollzieher auf den Titel guckt und weiß, was er beim Schuldner abholen soll bzw. welchen Betrag er einziehen soll. Wie Liesel gesagt hat: Zahlt der den Betrag aus der Abrechnung nicht freiwillig, dann bleibt nur Zahlungsklage.
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