Auskünfte nach §802l ZPO trotz Vermögensauskunft
Verfasst: 22.08.2013, 09:14
Ich hab grad folgendes Problem:
Bei allen ZV-Aufträgen, wo das aufgrund der Hauptforderung möglich ist, nehme ich die Auskunft nach §802l ZPO mit rein und da bei den meisten Schuldnern nix zu holen ist, wurden die fast immer mit erteilt. Nun habe ich wieder mal eine Vermögensauskunft mit nahezu durchweg "Nein" angekreuzt. Keine Konten nix. Der Gerichtsvollzieher will mir die Auskünfte aber nicht einholen, weil der Schuldner ja die Vermögensauskunft abgegeben hat und die Auskünfte angeblich nur eingeholt werden dürfen, wenn die Vermögensauskunft verweigert wird.
Daraufhin hab ich ihm sogar den Text von §802l ZPO vorgelesen, der für mich eindeutig ist:
"Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach ODER ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, ...."
Dazu sagt mir der GV einfach nur, dass das nichts anderes heißt als das, was er sagt, nämlich dass ich keine Auskünfte bekomme, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt. Wenn ich das anders sehe, muss ich eben eine gerichtliche Entscheidung dazu erwirken.
Öhm, was bitte? Steh ich echt so total auf der Leitung? Und was für eine gerichtliche Entscheidung? Zweifle grade mächtig an mir.
Bei allen ZV-Aufträgen, wo das aufgrund der Hauptforderung möglich ist, nehme ich die Auskunft nach §802l ZPO mit rein und da bei den meisten Schuldnern nix zu holen ist, wurden die fast immer mit erteilt. Nun habe ich wieder mal eine Vermögensauskunft mit nahezu durchweg "Nein" angekreuzt. Keine Konten nix. Der Gerichtsvollzieher will mir die Auskünfte aber nicht einholen, weil der Schuldner ja die Vermögensauskunft abgegeben hat und die Auskünfte angeblich nur eingeholt werden dürfen, wenn die Vermögensauskunft verweigert wird.
Daraufhin hab ich ihm sogar den Text von §802l ZPO vorgelesen, der für mich eindeutig ist:
"Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach ODER ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, ...."
Dazu sagt mir der GV einfach nur, dass das nichts anderes heißt als das, was er sagt, nämlich dass ich keine Auskünfte bekomme, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt. Wenn ich das anders sehe, muss ich eben eine gerichtliche Entscheidung dazu erwirken.
Öhm, was bitte? Steh ich echt so total auf der Leitung? Und was für eine gerichtliche Entscheidung? Zweifle grade mächtig an mir.