Anweisung für Rechtspfleger für die Ausfertigung von Pfübs

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mrsgoalkeeper
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#1

14.08.2013, 09:53

:wink1 Zusammen, ich brauch mal unsere Rechtspfleger :mrgreen:

gibt es Arbeitsanweisungen, wie Pfübs auszufertigen sind? Ich hab hier ne Gegenseite die moniert, dass die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung nicht vom Rechtspfleger unterzeichnet sondern nur gez. gestempelt wurde.

Wenn das tatsächlich zur Unwirksamkeit der Maßnahme führen würde, wären wohl alle Pfübs (zumindest, die die mir hier auf den Tisch kommen) unwirksam. Wenn ich das richtig sehe, wird das nämlich immer so gemacht....
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Soenny
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#2

14.08.2013, 10:02

Warum schickste das nicht dem zuständigen Rechtspfleger m.d.B. um kurze Stellungnahme? :lol:
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#3

14.08.2013, 13:11

Arbeitsanweisungen? :beleidigt

Es handelt sich um die Ausfertigung von gerichtlichen Entscheidungen, nämlich Ausfertigungen von Beschlüssen. Tragen Ausfertigungen von Urteilen auch die Unterschrift des Richters? Eben. 8)

zum nachlesen: §§ 764 Abs. 3, 329, 317 ZPO
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