Pfändungsbeschluss Auskunft Drittschuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Claudia78
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#1

14.08.2013, 07:57

Guten Morgen an alle

Hab eine kurze Frage, wenn ich nur einen Pfändungsbeschluss beantragt habe, muss dann der Drittschuldner auch einen Auskunft nach § 840 abgeben?

Einen schönen Tag Euch
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niva
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#2

14.08.2013, 08:24

§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


§ 840 ZPO
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
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#3

14.08.2013, 08:31

Danke, den Text habe ich auch. Mir geht es hier nur darum, ob es auch bei einem Pfändungsbeschluss ohne Überweisung gilt.
Claudia78
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#4

14.08.2013, 08:31

Danke, den Text habe ich auch. Mir geht es hier nur darum, ob es auch bei einem Pfändungsbeschluss ohne Überweisung gilt.
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niva
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#5

14.08.2013, 08:42

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1.[/quote]
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#6

14.08.2013, 08:59

Ok, danke wir mir gerade nicht sicher
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