Vorläufiges Zahlungsverbot ohne PfüB?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Marlinski
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 20.07.2013, 20:44
Beruf: ReNo

#1

13.08.2013, 09:34

Für eine umfangreiche Sache mit drei Gläubigern (die jedoch im Zusammenhang stehen (Stichwort: WEG)) und einer Schuldnerin soll ich ein vorläufiges Zahlungsverbot für den GV machen. Wir haben jedoch keine PfüBs, sondern nur die vollstreckbaren Titel und davon nicht mal die Originale, da die sich beim Grundsicherungsamt befinden. Da die Zeit drängt und die Zwangshypotheken bei Grundsicherungsamt größtenteils noch nicht eingetragen sind, soll jetzt das vorläufige Zahlungsverbot her.

So wie ich mir das jetzt angelesen habe benötigt man aber zumindest die Beantragung der PfüBs, oder sehe ich das falsch? Und dann müssten da ja drei Anträge für den GV entstehen, richtig?

Sorry, falls das ne blöde Frage ist. :motz
Liebe Grüße von Marla

’’Man darf niemandem seine Verantwortung abnehmen, aber man soll jedem helfen, seine Verantwortung zu tragen.‘‘
Heinrich Wolfgang Seidel
Elliot
Forenfachkraft
Beiträge: 117
Registriert: 20.09.2011, 09:26
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Nordrhein-Westfalen

#2

13.08.2013, 09:54

Nein, du kannst das vorläufige Zahlungsverbot § 845 ZPO so machen brauchst noch nicht mal, ne vollstreckbare Ausfertigung.
Du kannst es aber nur im Rahmen der ZV wegen Geldforderung, in Ansprüche auf Herausgabe von Sachen und in sonstige Vermögenswerte machen. Soweit die Forderung und Rechte nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen oder der durch den Gerichtsvollzieher § 831 ZPO unterliegen.

Aber wenn du nicht innerhalb von einem Monat seit Zustellung an den Drittschuldner den Pfüb beantragst, verliert das vorläufige Zahlungsverbot seine Wirkung.
Marlinski
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 20.07.2013, 20:44
Beruf: ReNo

#3

13.08.2013, 09:59

Ok danke, das hilft mir schon mal weiter :huepf
Liebe Grüße von Marla

’’Man darf niemandem seine Verantwortung abnehmen, aber man soll jedem helfen, seine Verantwortung zu tragen.‘‘
Heinrich Wolfgang Seidel
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

13.08.2013, 10:12

Der PFÜB muss nicht innerhalb eines Monats beantragt, sondern zugestellt sein. Nur der Antrag reicht nicht. Du kannst aber ein weiteres Zahlungsverbot nachschieben, wenn Antrag und Zustellung eines PFÜB´s nicht rechtzeitig erfolgen können. Ein VZV sichert allerdings nicht den Rang. Kommt da eine andere Pfändung zwischen, dann stehst Du hinten an.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Giesi085
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 76
Registriert: 08.12.2010, 14:31
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

10.02.2016, 12:30

Ich habe eine Frage dazu: Ich möchte wegen des einen Anspruchs ein vorl. Zahlungsverbot mit dem dazugehörigen PFÜB beantragen und gleichzeitig wegen eines anderen Anspruchs ein vorläufiges Zahlungsverbot OHNE PFÜB-Antrag ausbringen? Spricht von eurer Seite etwas dagegen (Haftung etc.)?
Wenn der erste PfÜB ins Leere geht (wird sich schnell herausstellen), werde ich natürlich für den anderen Anspruch einen PfÜB beantragen.
Benutzeravatar
Frau Cindy
Foreno-Inventar
Beiträge: 2230
Registriert: 19.05.2010, 10:55
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: an der Elbe

#6

10.02.2016, 12:37

Und beide Ansprüche in einem Pfüb beantragen geht nicht?

Falls du beides getrennt beantragst, kann die Monatsfrist für den zweiten Pfüb sicher nicht eingehalten werden.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Giesi085
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 76
Registriert: 08.12.2010, 14:31
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#7

10.02.2016, 13:10

Dann würden ja für den zweiten PfÜB GK- und Zustellungskosten anfallen, die ich vermeiden möchte. Mir ist bewusst, dass die anfallen, wenn mein erster PfÜB erfolglos verläuft.
Kann ich denn zwei getrennte Ansprüche (z.B. Kontenpfändung und Pfändung des Arbeitseinkommen) in einem PfÜB beantragen? Würden dann nicht doch wieder 40 GK anfallen?
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#8

10.02.2016, 13:15

Giesi085 hat geschrieben:Dann würden ja für den zweiten PfÜB GK- und Zustellungskosten anfallen, die ich vermeiden möchte. Mir ist bewusst, dass die anfallen, wenn mein erster PfÜB erfolglos verläuft.
Der Schuldner könnte sich hinsichtlich der zusätzlichen Kosten für einen zweiten PfÜB streiten. Es gibt keine Notwendigkeit, zwei PfÜB´s zu beantragen.

Es können beide Ansprüche mit einem PfÜB gepfändet werden. GK bleiben bei 20,00 Euro.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten