Pfändung der Lebensversicherung - Bezugsberechtigte -

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Claudia78
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#1

25.07.2013, 09:26

Hallo, habe eine Lebensversicherung gepfändet und der Drittschuldner teilte mir nunmehr mit, dass ich einen Nachweis erbringen müsste, dass die bisherige Bezugsberechtigte nicht von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch machen wird.

Was muss ich tun? Diesen Fall hatte ich noch nie. Bisher ging alles Problemlos
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#2

25.07.2013, 09:37

Was hast Du denn gepfändet? Wenn ich eine LV pfände, dann pfände ich auch das Recht auf Änderung der Bezugsberechtigung und sobald der PFÜB zugestellt ist, ändere ich die Bezugsberechtigung auf meinen Mandanten. Sonst hast Du natürlich ein Problem. Denn wenn jemand anderes bezugsberechtigt ist, dann kannst Du nicht so einfach die Auszahlung an Deinen Mandanten verlangen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

25.07.2013, 09:44

Ich habe gepfändet auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung sowie auf Bestimmung Änderung oder Widerruf der Bezugsberechtigung.
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#4

25.07.2013, 09:50

Na...dann musst Du die ändern. Unter Hinweis auf den PFÜB vom..... wird die Bezugsberechtigung auf ......... hiermit geändert :wink:
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#5

25.07.2013, 09:54

Und dann kann die Auszahlung erfolgen? Denn gekündigt hatte ich schon :lol:
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#6

25.07.2013, 09:58

Ja....Kündigung reicht halt nicht. Bezugsberechtigung ändern wäre auch noch sinnvoll gewesen :wink:
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#7

25.07.2013, 10:10

Hab ich einfach nicht gewusst.

Wenn ich Euch nicht hätte DANKE

Hoffe die nehmen das jetzt so an.
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#8

25.07.2013, 11:24

Immer dann, wenn ein anderer Bezugsberechtigter als Euer Schuldner (egal ob für den Todesfall oder ob für den Erlebensfall oder beides) eingesetzt ist und das Bezugsrecht geändert werden kann (es gibt auch den Fall, dass das nicht geändert werden kann - gibt der Schuldner aber eigentlich immer im Vermögensverzeichnis mit an), dann nach der Pfändung kündigen und das Bezugsrecht ändern. Du musst ja eh kündigen. Da macht der weitere Satz nicht allzuviel Mühe :smile:
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#9

29.08.2013, 14:29

Habe inzwischen eine weitere Nachricht von der Versicherung erhalten, dass nach wie vor entweder die Bezugsberechtigten von ihrem Eintrittsrecht keinen Gebrauch machen oder der Schuldner einem Eintrittsrecht der Bezugsberechtigten widerspricht. Diese schriftliche Erklärung muss ich dann einreichen.

Genauso wollen sie die Original Versicherungspolice. Ich hatte da so ein schönes Schreiben dass ich dazu nicht verpflichtet bin. Aber laut "neuem" Gesetz ist dass jetzt wohl muss :cry:

Blöde Akte die gerne in die Ablage "P" kann
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#10

21.11.2013, 15:44

Hallo,

ich habe zu diesem Thema auch eine Frage:

Ich habe einen PfÜB bzgl. einer Lebensversicherung unseres ehemaligen Mandanten erwirkt. Drittschuldnererklärung ist auch schon da. Nun möchte ich natürlich gerne das Bezugsrecht ändern, um die Versicherung kündigen zu können. Davor benötige ich aber natürlich noch die Police. Im neuen PfÜB-Formular steht ja auf S. 8 dass angeordnet wird, dass der Schuldner die Versicherungsplice an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie dann unverzüglich an den Drittschuldner vorzulegen hat. Nun habe ich aber noch keine Versicherungspolice des Schuldners erhalten. Wie kann ich dies nun vollstrecken? Mit der Wehnahme der Versicherungspolice? Wenn ja, wie mache ich dem GVZ klar, was genau ich will? In dem ganz normalen ZVA-Formular zum Ankreuzen steht ja nur drin, dass eine im Titel bezeichnete bewegliche Sache wegzunehmen ist, aber das steht ja so nicht im PfÜB oder? Vielleicht kann mir hier jemand helfen? Habe das leider noch nie gemacht.

Ach ja: Bezugsrecht lautet widerruflich zugunsten des Versicherungsnehmers im Erlebensfall und zugunsten eines Dritten im Todesfall (bedeutet das nun, ich kann erst im Todesfall das Bezugsrecht ändern??)

Vielen Dank schon mal!

LG ReFa_87
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