Pfändung, Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtiger Person

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Randfichte72
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#1

12.07.2013, 11:44

Moin Moin,
ich pfände gerade Krankengeld, Pfüb ist soweit fertig: Schuldner hat 3 minderjährige Kinder, denen er keinerlei Unterhalt zahlt, die leben bei der Ex-Frau. Das wissen wir genau.
Ich meine, in einem Seminar gehört zu haben, dass ich beantragen kann beim Pfüb, die unterhaltsberechtigten Kinder außen vor zu lassen, da ja Schuldner keine Zahlungen (es zähllt nur Geld, keine Naturalien) leistet. Dann ergäbe sich pfändbares Einkommen....

Gibt es dafür einen §, den ich angeführen kann? Danke!
Davy Jones’ Locker
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#2

12.07.2013, 11:54

Das hat der Drittschuldner von sich aus zu berücksichtigen. Eine Unterhaltspflichtiger ist nur zu berücksichtigen wenn auch tatsächlich Unterhalt gewährt wird.
Randfichte72
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#3

12.07.2013, 12:07

Vielen Dank, also dürfte mein Hinweis im Pfüb-Antrag so ausreichen.
Geiselmann
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#4

14.07.2013, 17:27

Hallo,

die Nichtbrerücksichtigung wird aus § 850c Abs. 1 Satz 2 1. Wort "Gewährt" hergeleitet.
Gewährt der Schuldner keinen Unterhalt, sind die Berechtigten nicht zu berücksichtigen.
Hierzu ist aber ein Antrag an das V-Gericht notwendig, das darüber zu entscheiden hat.
Das ist nicht Sache des Drittschuldners!

ZPO §§ 766, 850 c Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 (Zwangsvollstreckung/ Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen/ Nichtberücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen/ tatsächlich keine Unterhaltsleistungen durch Schuldner)
Zahlt der Schuldner seinem minderjährigen Kind tatsächlich keinen Unterhalt, ist der an sich Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages des Arbeits¬einkommens gem. § 850 c ZPO nicht zu berücksichtigen. Der »Wegfall« des Unterhaltsberechtigten beruht nicht auf § 850 c Abs. 4 ZPO, sondern auf § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Feststellung der Nichtberücksichtigung erfolgt auf Antrag im Wege der Klarstellung durch das Vollstreckungsgericht auch im Rahmen eines »Blankettbeschlusses«.
- LG Chemnitz, Beschl. vom 3. 5. 2004-3 T 1678/04, JurBüro 2004, 447 -

ZPO §§ 850 c Abs. 1 S. 2, 829, 835 (Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen bei der Berechnung des pfandfreien Betrages, nur wenn Unterhalt tatsächlich geleistet wird)
Bei der Berechnung des pfandfreien Betrages im Rahmen einer Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen des Schuldners ist eine unterhaltsberechtigte Person nur dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner auch tatsächlich Unterhalt an diese leistet.
- LG Augsburg, Beschl. v. 22.5.1998 JurBüro 1998, 490 -

S. Geiselmann
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#5

14.07.2013, 20:05

Vielen Dank! Ich habe im Pfüb-Antrag entsprechend beantragt. Mal sehen, was dabei herauskommt.
Davy Jones’ Locker
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#6

15.07.2013, 07:09

Geiselmann hat geschrieben:Hallo,

die Nichtbrerücksichtigung wird aus § 850c Abs. 1 Satz 2 1. Wort "Gewährt" hergeleitet.
Gewährt der Schuldner keinen Unterhalt, sind die Berechtigten nicht zu berücksichtigen.
Hierzu ist aber ein Antrag an das V-Gericht notwendig, das darüber zu entscheiden hat.
Das ist nicht Sache des Drittschuldners!

Doch hat er. Bei Zweifeln kann er einen klarstellenden Beschluss beantragen. Ein solcher Beschluss ist aber nicht notwendig für eine Nichtberücksichtigung, da diese direkt aus dem Gesetz folgt.
Geiselmann
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#7

15.07.2013, 17:59

Natürlich ist es Aufgabe des Drittschuldners die Unterhaltspflichten des Schuldners zu ermitteln.
Hat der Schuldner aber Unterhaltspflichten in der Steuerkarte eingetragen, kommt aber diesen Pflichten nicht nach, tun sich erfahrungsgemäß die Drittschuldner mit der Nichtberücksichtigung sehr schwer.
Ich sehe keinen Grund, dies nicht schon beim PÜ-Antrag zu berücksichtigen.

S. Geiselmann
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