Hallo,
wir haben folgenden Sachverhalt:
Vor dem Arbeitsgericht wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass dem Arbeitnehmer eine beträchtliche Summe an Abfindung gezahlt werden muss. Wir vertreten den Arbeitnehmer.
Es erfolgte keine Zahlung der Abfindung.
Ich habe auf dem Titel die Vollstreckungsklausel eingeholt und bei der zuständigen GVZ-Verteilerstelle einen Antrag auf GV-Zustellung gestellt. Die Zustellung ist aber noch nicht erfolgt, da der Antrag erst am Freitag rausging.
Nun haben wir Infos erhalten, dass die Firma kurz vor dem Insolvenzverfahren stünde und voraussichtlich am Freitag Inso anmelden wird.
Was habe ich nun für schnelle Möglichkeiten? Ohne Zustellung...
Kann ich den Pfüb mit gleichzeitiger Zustellung machen?
Oder ein VZV???
Vielen Dank für Eure Hilfe!
ZV kurz vor Insolvenz!
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Ich denke das verhält sich so:
Gemäß §§ 798, 794 ZPO kann die Vollstreckung aus dem Vergleich erst nach der Wartefrist von zwei Wochen erfolgen.
Des Weiteren solltest du dir vielleicht auch § 88 InsO einmal anschauen.
§ 88
Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
Anonsten sehe ich derzeit nur ein vorläufiges Zahlungsverbot, welches man z.B. bei der Bank beantragen kann.
Ich hoffe, ich konnte vielleicht ein bischen weiter helfen.
Gemäß §§ 798, 794 ZPO kann die Vollstreckung aus dem Vergleich erst nach der Wartefrist von zwei Wochen erfolgen.
Des Weiteren solltest du dir vielleicht auch § 88 InsO einmal anschauen.
§ 88
Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
Anonsten sehe ich derzeit nur ein vorläufiges Zahlungsverbot, welches man z.B. bei der Bank beantragen kann.
Ich hoffe, ich konnte vielleicht ein bischen weiter helfen.
- Kanzleihund
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Die Frage ist, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Chance steht in der Regel 75 : 25 für eine Eröffnung.
In diesem Fall sind die von Euch ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen unwirksam und Euer Mandant muss dasjenige, was er durch die Vollstreckung erhält, u.U. an den Insolvenzverwalter herausgeben. Die Vollstreckungskosten wären dann auch "verloren".
Für den Fall, dass keine Eröffnung stattfindet, wäre eine schnelle Vollstreckung schon sinnvoll. Zulässig ist sie jedenfalls solange, bis das Insolvenzgericht etwas anderes sagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Auf jeden Fall sollte geprüft werden, ob die Forderung Eures Mandanten insolvenzgeldfähig ist. Aus dem Bauch heraus würde ich das eher verneinen, aber ich bin da nicht immer sattelfest.
Letztendlich wäre es wohl auch eine Betrugshandlung, wenn man einen Vergleich schließt, von dem man weiß, dass man ihn ohnehin nicht erfüllen wird.
In diesem Fall sind die von Euch ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen unwirksam und Euer Mandant muss dasjenige, was er durch die Vollstreckung erhält, u.U. an den Insolvenzverwalter herausgeben. Die Vollstreckungskosten wären dann auch "verloren".
Für den Fall, dass keine Eröffnung stattfindet, wäre eine schnelle Vollstreckung schon sinnvoll. Zulässig ist sie jedenfalls solange, bis das Insolvenzgericht etwas anderes sagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Auf jeden Fall sollte geprüft werden, ob die Forderung Eures Mandanten insolvenzgeldfähig ist. Aus dem Bauch heraus würde ich das eher verneinen, aber ich bin da nicht immer sattelfest.
Letztendlich wäre es wohl auch eine Betrugshandlung, wenn man einen Vergleich schließt, von dem man weiß, dass man ihn ohnehin nicht erfüllen wird.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
- Luzy87
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Ich hätte zu dem Thema auch gleich noch eine Frage
Sofern die Insolvenz eröffnet wird und der Inso-Verwalter den gepfändeten Betrag zurückfordert, kann der Schuldner/bzw. Insolvenzverwalter dann Zinsen für diesen Betrag verlangen?
Uns wurde nämlich gerade der Pfändungsbetrag überwiesen und schon vorläufige Insolvenz angeordnet - wir wollen das Geld natürlich nicht hergeben, aber auch keine Zinsforderung riskieren!
Hoffentlich kann jemand helfen!
Sofern die Insolvenz eröffnet wird und der Inso-Verwalter den gepfändeten Betrag zurückfordert, kann der Schuldner/bzw. Insolvenzverwalter dann Zinsen für diesen Betrag verlangen?
Uns wurde nämlich gerade der Pfändungsbetrag überwiesen und schon vorläufige Insolvenz angeordnet - wir wollen das Geld natürlich nicht hergeben, aber auch keine Zinsforderung riskieren!
Hoffentlich kann jemand helfen!
LASS DICH nicht unterkriegen, SEI FRECH, wild und wunderbar!!!!
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Da du den Titel ja jetzt schon zwecks Zustellung an den GV geschickt hast, geht das ja nicht.
Ich würde vorläufige Zahlungsverbote beantragen.
Heute schnell schreiben den zuständigen GV erfragen heute noch vorbeibringen dann und mit ihm telefonieren, dass stellt er das noch bis spätestens Donnerstag zu.
Ich würde vorläufige Zahlungsverbote beantragen.
Heute schnell schreiben den zuständigen GV erfragen heute noch vorbeibringen dann und mit ihm telefonieren, dass stellt er das noch bis spätestens Donnerstag zu.
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Nein, dass geht meines Erachten nicht.
GV-Auftrag und Zustellung gleichzeitig ja, Pfüb und Zustellung nein.
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... tel-Pf%FCb" target="blank
GV-Auftrag und Zustellung gleichzeitig ja, Pfüb und Zustellung nein.
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