Hallo Zusammen,
bräuchte mal wieder euere Hilfe und zwar ganz, ganz dringend. Ich habe folgenden SV: Wir haben für unseren Mandanten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Arbeitgeber des Schuldners beantragt. Als der GV diesen zustellen wollte, hatte der Arbeitgeber das Gehalt des Schuldners bereits an dessen Bank überwiesen. Auf die Schnelle habe ich dann ein Zahlungsverbot an die Bank zustellen lassen. Die sagen mir jetzt, ich müsste nochmals einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen! Wieso? Die Dame von der Bank sagte mir, dass Sie auf Grund des Zahlungsverbotes nicht garantieren könne, dass am Ende des Monats noch Geld auf dem Konto sei, sie dürfe mir noch nicht mal sagen, ob der Schuldner ein P-Konto habe oder nicht. Sie verlangt von mir die Vorlage eines neuene, auf die Bank ausgestellten PfüB. Jetzt meine Frage, der urpsprüngliche PfüB, der auf den Arbeitgeber des Schuldners ausgestellt war, ist der jetzt nicht mehr gültig? Und wäre dann die Bank unser neuer Drittschuldner? Was ist wenn der Schuldner, so wie in unserem Fall, ab Juli bei einem neuen Arbeitgeber arbeitet? Muss ich dann für den neuen AG auf einen PfüB erwirken? Sorry, dass ich so viel nachfrage, ob ich hatte noch nie so einen Fall und ZV ist bei uns in der Kanzlei nicht an der Tagesordnung.
Vielen Dank für euere Antworten, suitan
Erwirkung Zahlungsverbot bei Bank - und dann?
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Für die Bank brauchst du in der Tat einen neuen, das ist ja ein anderer DS. Und für den nächsten ArbG auch.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
- Di
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1. die Bank hat recht, du musst spätestens 2 Wochen nach dem Zahlungsverbot einen PfüB gegen die Bank erwirken.
2. Wenn der Schuldner den Arbeitgeber wechselt, habt ihr wohl Pech mit dem "alten" PfüB.
3. Ihr müsstet gegen den neuen Arbeitgeber einen neuen PfüB erwirken
2. Wenn der Schuldner den Arbeitgeber wechselt, habt ihr wohl Pech mit dem "alten" PfüB.
3. Ihr müsstet gegen den neuen Arbeitgeber einen neuen PfüB erwirken
Liebe Grüße
Diana
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Der Pfüb ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Zahlungsverbots zuzustellen.Di hat geschrieben:1. die Bank hat recht, du musst spätestens 2 Wochen nach dem Zahlungsverbot einen PfüB gegen die Bank erwirken.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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- Di
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Ach klar, war jetzt irgendwie danebenFrau Cindy hat geschrieben:Der Pfüb ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Zahlungsverbots zuzustellen.Di hat geschrieben:1. die Bank hat recht, du musst spätestens 2 Wochen nach dem Zahlungsverbot einen PfüB gegen die Bank erwirken.
Liebe Grüße
Diana
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Ja, kannst du; DS ist die Bank.
Du schreibst, du hättest bereits ein Zahlungsverbot gemacht, da musstest du doch auch die Bank angeben.
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Ja, ich hab am Freitag durch den GV ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lassen, den PfüB für die Bank beantrage ich gerade, weil die gesagt haben, sie bräuchten einen, der auf sie ausgestellt ist und nicht auf den ehemaligen Arbeitgeber. Und das Zahlungsverbot ist ja nicht gleich PfüB. Sorry, das geht so tief in die ZV, deswegen kenne ich mich da nicht aus, wir machen sowas eigentlich gar nicht. Hin und wieder mal nen MB höchsten nen Vollstreckungsauftrag, das wars aber auch dann. Nen PfüB habe ich vorher noch nie beantragt, deswegen die vielen Fragen.
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Achso. *lichtaufgeh*suitan hat geschrieben:Ja, ich hab am Freitag durch den GV ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lassen
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Welchen PfüB bekommt denn nun die Bank wegen des vorläufigen Zahlungsverbotes? Also wenn ich das richtig verstehe, dann müsste die Bank den PfüB bekommen für den ehemaligen AG als Drittschuldner, denn das Zahlungsverbot habe ich ja für das Arbeitseinkommen des Drittschuldner (=ehemaliger Arbeitgeber) erwirkt oder sehe ich das falsch? Wenn ich jetzt also einen PüfB beantragen würde, in dem die Bank als Drittschuldner stünde, dann wäre das ja eine Kontenpfändung, oder?