RA-Gebühren gütliche Erledigung nach § 802b ZPO?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Palm
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#1

18.06.2013, 11:37

Hallo liebe Mitstreiter/innen,

in "Vollstreckung effektiv", Ausgabe 06/2012 beschreibt Dipl.-Rpfl. Mock die Möglichkeit, bei einer gütlichen Erledigung durch Ratenzahlung über den Gerichtsvollzieher eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und eine 1,0 Einigungsgebühr abzurechnen.

Hat jemand von Euch schon Erfahrungen gesammelt? Das ganze ist ja recht neu und deshalb wäre es interessant, wie es in der Praxis aussieht. So eine zusätzliche 1,3-Gebühr macht sich immer gut!!

:thx für Eure Antworten!
H.Stummeyer
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#2

18.06.2013, 11:55

Eine Einigungsgebühr 1,0 entsteht auf keinen Fall, da Sie an der Ratenzahlung nicht mitwirken. Dies war schon immer so und ist auch noch heute so.
Palm
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#3

18.06.2013, 12:12

Nach alter Fassung ja. Mock argumentiert aber, dass die Herbeiführung einer gütlichen Erledigung nach nF eine selbstständige Maßnahme der ZV darstellt, außerdem verweist die Gesetzesbegründung auf § 278 Abs. 1 ZPO für das Erkenntnisverfahren. Dort entstehen dem RA unstreitig neben der Verfahrensgebühr eine entsprechende Einigungsgebühr. --> analoge Anwendung?

Außerdem stimme ich einer eventuellen Zahlungvereinbarung zu bzw. weise den GVZ ausdrücklich an, den Versuch einer gütlichen Einigung durchzuführen. M. E. wirkt der RA hier schon mit.
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Soenny
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#4

18.06.2013, 12:19

Mock ist aber absolute Mindermeinung und ich finde auch eine solche Gebühr nicht gerechtfertigt, da - wie H. Stummeyer schreibt - es an der Mitwirkung gänzlich fehlt.
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#5

18.06.2013, 12:25

Danke für Eure Meinungen!
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#6

18.06.2013, 12:40

Siehe auch:

http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... e+Einigung" target="blank

und dort u.a. der Link in # 15, dort dann unter Ziffer 3. ;)
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#7

18.06.2013, 13:11

JSanny hat geschrieben:Mock ist aber absolute Mindermeinung und ich finde auch eine solche Gebühr nicht gerechtfertigt, da - wie H. Stummeyer schreibt - es an der Mitwirkung gänzlich fehlt.
:zustimm

Abgesehen davon, ist der GVZ verpflichtet, zunächst eine gütliche Einigung herbeizuführen, wenn der Gläubiger dies nicht von vornherein ausschließt.
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#8

18.06.2013, 13:17

Entscheidung: Beschluss des AG Aalen vom 9.4.2013 zu 4 M 191/13
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Dem anwaltlichen Vertr. d. Gl. steht eine Einigungsgeb. nur zu, wenn eine auf Privatautonomie gestützte Einigung zwischen den
Parteien, hier Gläubiger und Schuldner, getroffen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Gerichtsvollziehr handelt hoheitlich, nämlich Kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen
Vollstreckungsgewalt. Der GV ist bei der Gewährung von Ratenzahlungen an den Schu. nicht Vertreter des Gläubigers.
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Gerichtsvollzieher bei der Frage, ob dem Schu. Ratenzahlungen gewährt werden können, an die
Weisungen d. Gl. insoweit gebunden sind, dass dieser sein Einverständnis verweigern oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen kann.
Geiselmann
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#9

18.06.2013, 19:58

Hallo,

man kann die Geschichte mit der Einigungsgebühr auch anders sehen.
Die drei untenstehenden Entscheidungen hat der BGH zum bisherigen Recht getroffen.

Nach neuem Recht kann der Gläubiger sich durchaus mit der Einigung im Vorfeld auseinandersetzen zB. Mindesraten bestimmen.
Er könnte die Einigung ja auch ausschließen.
Wenn dann in die Einigung noch eine Kostentragungspflicht des Schuldners aufgenommen wird, kann man durchaus der Meinung sein, dass eine Einigungsgebühr zugunsten des Gläubigers entstandenm ist, die vom Schuldner zu tragen ist.
Letrztlich wird die Rechtsprechung entscheiden müssen.
Eine amtsgerichtliche Entscheidung ist noch nicht das letzte Wort.

S. Geiselmann

ZPO § 98; RVG VV Nr. 1000
ZPO § 788 Abs. 1
Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.
- BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006, VII ZB 74/05, DGVZ 2006, 68 = JurBüro 2006, 327 -


Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahrens geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.
- BGH, Beschluss vom 20.12.2006, VII ZB 54/06 -

RVG VV Nr. 1000
Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 II RVG aus.
- BGH, Beschluss vom 28.06.2006, VII ZB 157/05 -
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#10

18.06.2013, 20:00

RVG VV Nr. 1000
Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 II RVG aus.
- BGH, Beschluss vom 28.06.2006, VII ZB 157/05 -
Und darum ging es in dem 1. Beitrag und nicht um die Einigung, die der Gläubigervertreter mit dem Schuldner schließt.
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