ZV durch PfÜb mit PKH Antrag - was ist mit GVZ Kosten?

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leoniemaus5
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#1

07.06.2013, 09:29

Hallo zusammen,

ich stehe auf dem Schlauch, aber so richtig.

Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜb erstellt in einer Unterhaltsforderungssache und die Mandantin muss PKH erhalten, da sie bedürftig ist. Das PKH Formular mit Belegen liegt schon ausgefüllt vor mir, jedoch überlege ich derzeit ob ich auf der 1. Seite des PfÜb Antrages das Häkchen bei "Gerichtsvollzieherkosten können per Lastschrift von folgendem Konto eingezogen werden: RA KOnto" setzen muss oder ob die Gerichtsvollzieherkosten im Umfang der PKH mitbewilligt werden.

Kann mir jemand helfen?

Den Haken bei "Es wird beantragt, PKH zu bewilligen" ist schon gesetzt und der bei den Anlagen - also dass der Antrag dabei ist- auch.

Liebe Grüße und :thx

T

PS: Falls das auch noch jemand weiß: Wenn ich den Antrag auf Erlass eines Pfüb dann versendet habe, wird doch zuerst geprüft ob PKH zu bewilligen ist oder? Ich frage, da ich das VZV heute gesondert herausschicke an die GVZ Verteilerstelle und überlege vor den PfÜb ein Anschreiben zu fertigen, wo ich die Zustellung des VZV anspreche und das der PfÜb schnell erlassen werden sollte aufgrund der gesonderten Zustellung?
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Tigerle
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#2

07.06.2013, 09:35

Wenn PKH für die ZV bewilligt wurde, müssen keine Gerichtsvollzieherkosten bezahlt werden ,diese rechnet dieser dann direkt mit dem Gericht ab
H.Stummeyer
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#3

07.06.2013, 10:49

Ich möchte hier mal mit einem weit verbreitetem Vorurteil der RAe und ReNo´s aufräumen, dass die GV´s bei PKH ihre Kosten mit dem Gericht abrechnen.

Wenn jemanden Prozesskostenhilfe, oder wie es jetzt heißt, Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommt, rechnet der GV nicht mit dem Gericht ab, sondern teilt seine Kosten lediglich zu der Gerichtsakte mit und hofft, dass irgendwann mal der Kostenschuldner/Antragsgegner die Gerichtskosten zahlt und auch der GV seine Kosten bekommt.
Wir können in solchen Sachen lediglich 1/2-Wegegeld (in der 1. Zone bis 10 km Luftlinie sind es sagenhafte 1,25 €) sowie die Auslagenpauschale in Höhe von 3,00 € uns von der Landeskasse zum Quartalsabschluss erstatten lassen.
Das heißt, für die ganzen armen Antragssteller, die nicht mal ca. 15,00 € für die Zustellungskosten haben, arbeiten wir quasi umsonst und stellen auch unseren Privat-Pkw umsonst zur Verfügung. Wir bekommen keine Gebühren, die zur Unterhaltung unserer Büros notwendig sind.
Weiterhin müssen wir, wegen dieser einzigen (meist Eilt-)Sache extra zum Gericht fahren, um den Zustellungsauftrag abzuholen, obwohl man evtl. am Vormittag bereits im Gericht war, um seine Post abzuholen. Auch dieser Extra-Weg wird natürlich nicht vergütet.
Daher ärgere ich mich auch ab und zu über die manchmal etwas voreilig bewilligte PKH.
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#4

07.06.2013, 12:45

Danke für den Hinweis Herr Stummeyer. Wie viele andere auch, bin auch ich davon ausgegangen, dass der Gerichtsvollzieher zumindest verminderte Gebühren durch die Staatskasse erhält. Dass er lediglich die Hälfte des Wegegeldes + 3 € Auslagen bekommt, war auch mir unbekannt.

Finde ich mehr als ärgerlich, da in vielen Fällen ja die Pfändung doch ins Leere läuft oder mal so eben die Unterhaltsbeträge beigetrieben werden können, aber eben nicht die Kosten. Der Rechhtsawalt bekommt ja schließlich auch eine (ab einem bestimmten Streitwert) verringerte Gebühr, aber geht wenigstens nicht fast leer aus.

Naja....aber das wiegt wahrscheinlich die Beratungshilfe auf, wo ein Rechtsanwalt für nicht einmal 100 € ggf. ganze Leitzordner vollschreiben darf. Ich denke, so hat jeder Berufsteil, der in irgendeiner Art und Weise mit der Staatskasse abrechnen muss, seinen Beitrag zu leisten.
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Majo
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#5

07.06.2013, 14:04

ich mach das bei sehr eiligen PKH-Pfändungen eingentlich immer so, dass ich vorher PKH beanrag, wenn ich auf der sicheren Seite sein will. Erst dann schick ich das VZV und den PfüB raus und füg den PKH-Beschluss bei.
Wenn sehr eilig ist, mach ich aber das VZV gleich und teile dem Mdt mit, dass er im Notfall diese GVZ-Kosten eben selbst zahlen muss.

An H.Stummeyer:
Wie ist das eigentlich bei den "größeren" ZV-Sachen, die über eine Zustellung hinaus gehen, z.B. die Abnahme der Vermögensauskunft am Besten noch mit Haftbefehl? Bleibt der GV da auch quasi auf seinen Kosten sitzen?
H.Stummeyer
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#6

07.06.2013, 14:13

Majo hat geschrieben:An H.Stummeyer:
Wie ist das eigentlich bei den "größeren" ZV-Sachen, die über eine Zustellung hinaus gehen, z.B. die Abnahme der Vermögensauskunft am Besten noch mit Haftbefehl? Bleibt der GV da auch quasi auf seinen Kosten sitzen?
Wie gesagt, auch dort lediglich 1/2-Wegegeld (1,25 €) und die Auslagenpauschale (max. 10,00 €).
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