Unbeachtete Pfändung - strafrechtliche Konsequenz?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Alexandra1976
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#1

05.06.2013, 12:26

Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

mir stellt sich seit geraumer Zeit folgende Frage:

Wenn ich eine Forderung pfände und der Schuldner bzw. Drittschuldner hiergegen nichts unternehmen und der Drittschuldner auch keine Drittschuldnererklärung abgibt, wäre grundsätzlich eine Drittschuldnerklage angebracht. Soweit klar. Aaaber: Gibt es dann nicht auch irgendeine Möglichkeit strafrechtlicher Natur? Strafanzeige wegen Unterschlagung o.ä.? Immerhin wurde die Forderung ja gepfändet. Habt Ihr hier schon Erfahrungen gemacht? Oder weiss jemand, ob man hieraus strafrechtliche Konsequenzen ziehen kann?

Ich freue mich schon auf eine Vielzahl von Antworten ;-)

Liebe Grüße

Alexandra
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Geniesserin
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#2

05.06.2013, 14:01

Ich wüsste momentan keine strafrechtlichen Konsequenzen, aber was würde Dir das bringen?
Wenn der DS nach entsprechender Klage verurteilt wird, Betrag X zu zahlen und du gegen ihn vollstrecken kannst, ist das doch besser als wenn er verurteilt wird, eine Strafe an eine gemeinnützige Einrichtugn zu zahlen und für dich nix übrig bleibt.
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Fräulein Fi
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#3

05.06.2013, 14:05

§ 136 StGB, Verstrickungsbruch.
Hab ich bisher aber noch niemals nicht versucht :smile:

nur: Wenn keine Drittschuldnererklärung abgegeben wird, weil nichts pfändbar ist, erfüllt er nur seine zivilrechtliche Erklärungspflicht nicht, macht sich aber iSd 136 nicht strafbar.
Und wenn er auszahlt, obwohl er nicht dürfte, leistet der Drittschuldner nicht mit befreiender Wirkung, dh. ich kann mir das Geld ja von ihm holen.
Alexandra1976
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#4

05.06.2013, 14:46

im konkreten Fall bei mir ist es so, daß ich den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Mutter gem. § 667 BGB gepfändet habe, da auf deren Konto die Leistungen des Jobcenters für den Schuldner eingehen. Die Mutter, also Drittschuldnerin, die wohl selbst ebenfalls Leistungen des Jobcenters (Bedarfsgemeinschaft) bezieht, gibt keine Drittschuldnererklärung ab, so daß ich diese grundsätzlich im Wege der Drittschuldnerklage in Anspruch nehmen könnte. Ich möchte ihr aber gern vorher noch zusätzlich "Druck" machen, um mir den Weg über die Drittschuldnerklage ggfls. ersparen zu können. Ich gehe mal davon aus, daß sie die Leistungen, die sie für ihren volljährigen Sohn überwiesen bekommt, zum Lebensunterhalt "verbraucht". Daher meine Frage, ob ich ihr strafrechtliche Konsequenzen wg. evtl. Unterschlagung androhen kann?!?
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SonicEvil
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#5

05.06.2013, 14:52

wäre ich vorsichtig mit der Androhung strafrechtlicher Konsequenzen... nicht dass du noch den Straftatbestand der Nötigung erfüllst...

Dann lieber die Prüfung strafrechtlicher Schritte mitteilen...
Aber bringen wird des wohl auch nix...

So Drittschuldnerklagen bei solchen Geschichten mach ich eigentlich immer gern... ist bisher immer ein Versäumnisurteil rausgekommen dabei...
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#6

05.06.2013, 15:05

Warum wurde eigentlich nicht beim Jobcenter gepfändet? :kopfkratz
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Liesel
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#7

05.06.2013, 15:54

Weil ALG II nicht pfändbar ist.

BGH, Beschluß vom 16.11 2011, AZ: VII ZB 7/11
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Jupp03/11

#8

05.06.2013, 16:24

Ist das was anderes:
Gericht:

BGH 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:

25.10.2012

Aktenzeichen:

VII ZB 31/12

Dokumenttyp:

Beschluss

Normen:

§ 850c ZPO, §§ 850cff ZPO, § 54 Abs 4 SGB 1, § 19 Abs 1 SGB 2, § 19 Abs 3 SGB 2 ... mehr

Zitiervorschlag:

BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 31/12 –

Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II

Leitsatz

Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).(Rn.10)
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#9

05.06.2013, 16:44

Jep, ist was anderes. :mrgreen:

Die Entscheidung, die ich oben eingestellt hatte, betrifft eine Pfändung einer Forderung aus einer unerlaubten Handlung. Auf Grund des daraufhin abgesenkten Selbstbehaltes ergab sich ein pfändbarer Betrag.

Die Schuldnerin bezog nur die Regelsätze. Es wurde entschieden, daß dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung für seinen notwendigen Unterhalt die Regelsätze zu belassen sind. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus komme nicht in Betracht.

Also einigen wir uns darauf - ALG II ist pfändbar, dürfte aber regelmäßig an der Pfändungsfreigrenze scheitern. :pfeif :mrgreen:
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Jupp03/11

#10

05.06.2013, 16:49

Liesel hat geschrieben:Jep, ist was anderes. :mrgreen:

Die Entscheidung, die ich oben eingestellt hatte, betrifft eine Pfändung einer Forderung aus einer unerlaubten Handlung. Auf Grund des daraufhin abgesenkten Selbstbehaltes ergab sich ein pfändbarer Betrag.

Die Schuldnerin bezog nur die Regelsätze. Es wurde entschieden, daß dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung für seinen notwendigen Unterhalt die Regelsätze zu belassen sind. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus komme nicht in Betracht.

Also einigen wir uns darauf - ALG II ist pfändbar, dürfte aber regelmäßig an der Pfändungsfreigrenze scheitern. :pfeif :mrgreen:
:prost
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