Beschluss Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

04.06.2013, 13:51

Hi zusammen, ich hab gerade folgendes Problem:

Ich habe einen Beschluss vorliegen (einfache Ausfertigung) dieser ist uns zugestellt worden am 13.05.2013. Gem. Ziffer III müssen die Gegner einen Betrag von 2.500,00 € zahlen, bis 27.05.2013. (Das Datum steht so genau im Beschluss).

Jetzt ist die Frist ja abgelaufen und ich habe erfahren, dass die nicht gezahlt haben. Jetzt meine Frage: kann ich denen eine Vollstreckungsandrohung schicken? Kann ich bei Gericht anrufen und nachfragen, wann das zugestellt wurde? (die Gegner haben einen Anwalt).

Oder muss ich erst die vollstreckbare Ausfertigung anfordern mit Zustellvermerk. Die Wartefrist von zwei Wochen ist ja zu beachten ...
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Katharina80
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#2

04.06.2013, 13:58

Die Wartefrist von 2 Wochen gilt nicht für alle Titel, sie gilt z. B. für KfB, ansonsten § 798 ZPO...

Ansonsten sind die normalen Voraussetzungen für die ZV zu beachten...
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#3

04.06.2013, 14:01

muss ich dann den Beschluss selbst zustellen? oder können die mir das bei Gericht sagen, wann dieser der Gegenseite zugestellt wurde? die werden das ja mit EB verschicken
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Katharina80
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#4

04.06.2013, 14:07

Du brauchts eine vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellungsvermerk... Was hast Du denn überhaupt für einen Beschluss?
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#5

04.06.2013, 14:08

das ist ja das verwirrende finde ich .. eine Beschluss, in dem in Ziffer I gem. § 278 Abs. 6 ZPO fetgestellt wird, dass ein Vergleich zu Stande gekommen ist ..
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Katharina80
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#6

04.06.2013, 14:11

Was ist daran verwirrend?
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Pepples
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#7

04.06.2013, 14:11

Dann ist es ein Vergleich und im Parteibetrieb zuzustellen. :wink:
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Katharina80
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#8

04.06.2013, 14:14

Der Vergleich wird auch von Amts wegen zugestellt, wenn er nicht in der mündlichen Verhandlung geschlossen wurde...

Hat mir ein Rechtspfleger mal erklärt... Bekomme bei den Vergleichen dann auch immer den Zustellungsvermerk und bei der ZV gab es auch noch nie Probleme...
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#9

04.06.2013, 14:19

nö, der vergleich ist nicht in der müdlichen Verhandlung geschlossen worden. Die Gegner haben einen Vergleich vorgeschlagen und den haben wir dann angenommen und beantragt das Zustandekommen gem. § 278 VI ZPO per Beschluss festzustellen.
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#10

04.06.2013, 14:22

Hmmm Katharina....weiß ja nicht, ob in Hamburg die Uhren anders gehen, aber bei uns wird ein Vergleich nie durch das Gericht zugestellt. Vergleiche sind hier immer im Parteibetrieb zuzustellen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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