Hi zusammen, ich hab gerade folgendes Problem:
Ich habe einen Beschluss vorliegen (einfache Ausfertigung) dieser ist uns zugestellt worden am 13.05.2013. Gem. Ziffer III müssen die Gegner einen Betrag von 2.500,00 € zahlen, bis 27.05.2013. (Das Datum steht so genau im Beschluss).
Jetzt ist die Frist ja abgelaufen und ich habe erfahren, dass die nicht gezahlt haben. Jetzt meine Frage: kann ich denen eine Vollstreckungsandrohung schicken? Kann ich bei Gericht anrufen und nachfragen, wann das zugestellt wurde? (die Gegner haben einen Anwalt).
Oder muss ich erst die vollstreckbare Ausfertigung anfordern mit Zustellvermerk. Die Wartefrist von zwei Wochen ist ja zu beachten ...
Beschluss Zwangsvollstreckung
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Die Wartefrist von 2 Wochen gilt nicht für alle Titel, sie gilt z. B. für KfB, ansonsten § 798 ZPO...
Ansonsten sind die normalen Voraussetzungen für die ZV zu beachten...
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Du brauchts eine vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellungsvermerk... Was hast Du denn überhaupt für einen Beschluss?
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Was ist daran verwirrend?
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Der Vergleich wird auch von Amts wegen zugestellt, wenn er nicht in der mündlichen Verhandlung geschlossen wurde...
Hat mir ein Rechtspfleger mal erklärt... Bekomme bei den Vergleichen dann auch immer den Zustellungsvermerk und bei der ZV gab es auch noch nie Probleme...
Hat mir ein Rechtspfleger mal erklärt... Bekomme bei den Vergleichen dann auch immer den Zustellungsvermerk und bei der ZV gab es auch noch nie Probleme...
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nö, der vergleich ist nicht in der müdlichen Verhandlung geschlossen worden. Die Gegner haben einen Vergleich vorgeschlagen und den haben wir dann angenommen und beantragt das Zustandekommen gem. § 278 VI ZPO per Beschluss festzustellen.
- Anahid
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Hmmm Katharina....weiß ja nicht, ob in Hamburg die Uhren anders gehen, aber bei uns wird ein Vergleich nie durch das Gericht zugestellt. Vergleiche sind hier immer im Parteibetrieb zuzustellen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.