Öffentliche Versteigerung § 373 HGB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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CheerSassi
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#1

29.05.2013, 14:02

Hallo,
hoffe jemand kann mir weiterhelfen. Über die SuFu habe ich leider nichts passendes gefunden.

Folgendes Szenario:

A verkauft eine große Anlage an B
B bezahlt an A
Vereinbarung Anlage wird von B abgeholt
B holt die Anlage aber nicht ab

Ich habe aus § 373 HGB herausgelesen, dass man öffentlich versteigern lassen kann. Mein Frage ist jetzt nur: WIE LEITE ICH DAS EIN?

Danke für Eure HIlfe.

CheerSassi
Grüßle Sassi

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#2

29.05.2013, 14:53

Gibt es hier denn einen Titel, wonach B die Anlage abholen muss oder ist das alles "nur" im KV geregelt?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

29.05.2013, 16:25

Im KV
Grüßle Sassi

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#4

29.05.2013, 17:57

Ganz ehrlich.....das würde ich mich nicht trauen. Wer sagt, dass der KV so rechtens ist? Wie willst Du den Annahmeverzug belegen? Bei Vollstreckung eines Zug-um-Zug-Urteils kannst Du den Annahmeverzug auch nur beweisen wenn der entweder im Urteil festgestellt ist oder der Gerichtsvollzieher den Annahmeverzug bescheinigt. Ich denke nicht, dass es ausreicht, wenn Du den Käufer aufforderst, die Ware bis dann und dann abzuholen und ihm ansonsten die öffentliche Versteigerung androhst.

Handelt es sich bei dem Käufer vielleicht auch noch um einen Verbraucher? Dann wäre ich doppelt vorsichtig.

Ich würde den Annahmeverzug lieber über das Gericht feststellen lassen.
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#5

30.05.2013, 09:57

Parteien sind 2 Firmen. Aber in dem genannten § steht nichts von nem Titel… und es muss auch nicht zwingend über einen GVZ laufen, so wie ich es jetzt verstehe
Grüßle Sassi

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#6

03.06.2013, 17:06

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit. Wie gesagt: mir wäre das zu gefährlich. Wer weiß warum das nicht abgeholt wird. Auch Mandanten erzählen nicht immer alles. Am Schluss heißt es aber immer: Mein Anwalt hat gesagt!!!!! und Ihr hängt in der Haftung.

Aus diesem Grund würde ich den Annahmverzug lieber gerichtlich feststellen lassen und dann hab ich gar keine Probleme mehr.
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