Zwangsvollstreckung aus VU abwenden

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Nina_211
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 23.05.2013, 17:31
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

23.05.2013, 17:34

Hallo,

ich brauche mal ganz dringend eure Hilfe. Da ich schon sehr viele nützliche Tipps in diesem Forum gelesen habe, habe ich mir gedacht, ich frage mal, in der Hoffnung, dass ihr mir helfen könnt. :smile: Ich bin Referendarin und vertrete im Moment die für mich zuständige Anwältin und bin teilweise ziemlich hilflos.

Ich hab hier ein Mandat. Gegen die Beklagte, die wir vertreten, ist bereits Vollstreckungsurteil erlassen worden bevor sie uns mandatiert hat. Ich habe gegen das VU sofort Einspruch eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und gleichzeitig um eine Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist gebeten. Die Fristverlängerung wurde auch gewährt. Jetzt habe ich heute ein Schrieben des Klägervertreters bekommen, in dem der uns auffordert die Mandantin zu veranlassen, die in dem VU titulierte Forderung innerhalb einer Woche auszugleichen, ansonsten werde er ohne weitere Korrespondenz die Zwangsvollstreckung einleiten.

Was kann ich hiergegen tun? Ich hab schon daran gedacht dem Gericht unter Hinweis auf die bevorstehende Vollstreckung um Bescheidung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu bitten. Ich denke ohne Sicherheitsleistung wird das ja schlecht möglich sein. Aber mit Sicherheitsleistung müsste das doch gehen oder? Sollte ich gleichzeitig auch dem Klägervertreter schrieben, dass ich dem Gericht geschrieben habe und dass er bis zur Entscheidung über den Antrag keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten soll?
Wäre das überhaupt die richtige Vorgehensweise?

Es wäre echt nett, wenn mir jemand helfen könnte. :thx
LG Nina
Jupp03/11

#2

23.05.2013, 17:38

den zuständigen Richter anrufen; dieser möge sofort über den Einstellungsantrag entscheiden, da Vollstreckung droht und Beklagter hinterlegen will.
Nina_211
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
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Beruf: RA-Fachangestellte

#3

29.05.2013, 08:57

Vielen Dank erstmal für die Antwort!

Darf ich Dir/euch vielleicht noch eine Frage stellen?
Ich hab den Beschluss, in dem die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung eingestellt wurde bekommen. Da in dem Beschluss ausdrücklich nichts angeordnet ist, kann die Sicherheit ja auch durch Bankbürgschaft erbracht werden. Meine Frage ist nun, wenn diese Bürgschaft vorliegt, an wen muss ich sie übergeben? Muss Sie dem Gegner zugestellt werden? Wie? Muss ich das irgendwie dem Gericht mitteilen?

Danke noch mal!

VG Nina
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Anahid
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#4

29.05.2013, 09:22

Zugestellt werden muss sie. Entweder von Anwalt zu Anwalt (wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist) oder durch Gerichtsvollzieher an den Gegner. Dem Gericht musst Du keine Mitteilung über die Hinterlegung/Beibringung einer Bürgschaft machen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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