Problem Pfändung von Wertpapieren
Verfasst: 23.05.2013, 12:38
Unser Mandant hat eine Forderung gegen eine Firma HF ca. 80.000,-- € und selbst eine Pfändung gegenüber der Bank ausgebracht. Der PFÜB wurde vom AG erlassen und zugestellt. Jetzt stellt sich der Drittschuldner (Bank) quer.
DS teilt mit, dass sie nach juristischer Prüfung finden, dass der PFÜB erhebliche Mängel aufweist (das die gepfändete Forderung nicht hinrechend bezeichend ist und zu Depot-Anspüchen nicht ausreichend bestimmt sowie die beantragte Form der Verwertung bzgl. vinkulierten Namensaktien unzutreffen sei) und haben gegen den PFÜB Erinnerung eingelegt.
Beim PFÜB wurde zu Anspruch A und bei (zugleich wird angeordnet ...) alles angekreuzt und noch ein handschriftlicher Zusatz vinkulierte Namensaktien eingetragen.
Beschluss des Amtsgerichts: Die Erinnerung der Drittschuldnerin gegen den PFÜB wird zurückgewiesen. Dann hat DS noch Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und das Landgericht hat erneut entschieden, dass die sofortige Beschwerde auf Kosten der Drittschuldnerin unzulässig verworfen wird.
Mandantin bittet erneut um Auszahlung und Verwerrtung der Aktien und DS schreibt zurück: wir können dem nicht entsprechen, da insoweit die Pfändung in Leere geht und beziehen sich auf die Beschlüsse des AG und des LG.
Versteht ich hier was falsch oder wie ?! Was kann Partei denn noch tun?
DS teilt mit, dass sie nach juristischer Prüfung finden, dass der PFÜB erhebliche Mängel aufweist (das die gepfändete Forderung nicht hinrechend bezeichend ist und zu Depot-Anspüchen nicht ausreichend bestimmt sowie die beantragte Form der Verwertung bzgl. vinkulierten Namensaktien unzutreffen sei) und haben gegen den PFÜB Erinnerung eingelegt.
Beim PFÜB wurde zu Anspruch A und bei (zugleich wird angeordnet ...) alles angekreuzt und noch ein handschriftlicher Zusatz vinkulierte Namensaktien eingetragen.
Beschluss des Amtsgerichts: Die Erinnerung der Drittschuldnerin gegen den PFÜB wird zurückgewiesen. Dann hat DS noch Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und das Landgericht hat erneut entschieden, dass die sofortige Beschwerde auf Kosten der Drittschuldnerin unzulässig verworfen wird.
Mandantin bittet erneut um Auszahlung und Verwerrtung der Aktien und DS schreibt zurück: wir können dem nicht entsprechen, da insoweit die Pfändung in Leere geht und beziehen sich auf die Beschlüsse des AG und des LG.
Versteht ich hier was falsch oder wie ?! Was kann Partei denn noch tun?