Zuständige Gericht bei Festsetzung Avalzinsen
Verfasst: 14.05.2013, 12:29
Hallo liebe Leidgenossen,
habe ein Problem hinsichtlich der Festsetzung der Avalzinsen bezgl. der Zuständigkeit Prozessgericht u. Vollstreckungsgericht und da ich in den bereits eröffneten Themen keine Hilfe gefunden habe - mache ich nun ein neues - Wir haben in erster Instanz verloren und die Gegenseite hat das Geschäftskonto unserer Partei gepfändet (1. VZV und dann Pfändung) unsere Partei hat dann schnell eine Bürgschaft gestellt, so dass dann Pfändung aufgehoben wurde wir haben dann in II Instanz gewonnen so weit so gut ...
Dann wollte ich die Avalzinsen festsetzen lassen und hab dies zu erst beim Prozessgericht getan diese meinten nicht zuständig zu sein und verwiesen mich an das Vollstreckungsgericht dieses ist jetzt aber auch der Meinung nicht zuständig zu sein unter Verweis auf Beschluss BGH v. 17.01.2006 VI ZB 46/05 ..."dass für die Festsetzung von Kosten der Abwehr der Zwangsvollstreckung das Prozessgericht zuständig ist. Diese Kosten sind Verfahrenskosten im weiteren Sinn anzusehen .... und wie Kosten des Erkenntnisverfahrens nach § 104 zugänglich"
Also ich ging immer davon aus, dass das Prozessgericht zuständig ist wenn noch keine ZV stattgefunden hat und wenn doch dann Vollstreckungsgericht - hatte bisher noch nie Probleme. Nun hatte ich beim Prozessgericht den Antrag zurückgenommen und neu beim ZVGericht gestellt wenn ich den jetzt auch zurücknehme gehen mir doch die Zinsen (die ja seit Antragstellung zu laufen anfangen) doch flöten oder? Oder könnte ich beantragen dass die Zinsen seit der ersten Antragstellung (Prozessgericht) festgesetzt werden? Entscheidungen welches Gericht zuständig ist wenn ZV stattgefunden hat hab ich bisher noch nicht gefunden.
Ich wäre über eure Hilfe echt dankbar, denn der Rechtspfleger hat mir ne Frist gesetzt und ich weiß irgendwie nicht weiter.
habe ein Problem hinsichtlich der Festsetzung der Avalzinsen bezgl. der Zuständigkeit Prozessgericht u. Vollstreckungsgericht und da ich in den bereits eröffneten Themen keine Hilfe gefunden habe - mache ich nun ein neues - Wir haben in erster Instanz verloren und die Gegenseite hat das Geschäftskonto unserer Partei gepfändet (1. VZV und dann Pfändung) unsere Partei hat dann schnell eine Bürgschaft gestellt, so dass dann Pfändung aufgehoben wurde wir haben dann in II Instanz gewonnen so weit so gut ...
Dann wollte ich die Avalzinsen festsetzen lassen und hab dies zu erst beim Prozessgericht getan diese meinten nicht zuständig zu sein und verwiesen mich an das Vollstreckungsgericht dieses ist jetzt aber auch der Meinung nicht zuständig zu sein unter Verweis auf Beschluss BGH v. 17.01.2006 VI ZB 46/05 ..."dass für die Festsetzung von Kosten der Abwehr der Zwangsvollstreckung das Prozessgericht zuständig ist. Diese Kosten sind Verfahrenskosten im weiteren Sinn anzusehen .... und wie Kosten des Erkenntnisverfahrens nach § 104 zugänglich"
Also ich ging immer davon aus, dass das Prozessgericht zuständig ist wenn noch keine ZV stattgefunden hat und wenn doch dann Vollstreckungsgericht - hatte bisher noch nie Probleme. Nun hatte ich beim Prozessgericht den Antrag zurückgenommen und neu beim ZVGericht gestellt wenn ich den jetzt auch zurücknehme gehen mir doch die Zinsen (die ja seit Antragstellung zu laufen anfangen) doch flöten oder? Oder könnte ich beantragen dass die Zinsen seit der ersten Antragstellung (Prozessgericht) festgesetzt werden? Entscheidungen welches Gericht zuständig ist wenn ZV stattgefunden hat hab ich bisher noch nicht gefunden.
Ich wäre über eure Hilfe echt dankbar, denn der Rechtspfleger hat mir ne Frist gesetzt und ich weiß irgendwie nicht weiter.