Zuständige Gericht bei Festsetzung Avalzinsen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Wunschkind0309
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#1

14.05.2013, 12:29

Hallo liebe Leidgenossen,

habe ein Problem hinsichtlich der Festsetzung der Avalzinsen bezgl. der Zuständigkeit Prozessgericht u. Vollstreckungsgericht und da ich in den bereits eröffneten Themen keine Hilfe gefunden habe - mache ich nun ein neues - Wir haben in erster Instanz verloren und die Gegenseite hat das Geschäftskonto unserer Partei gepfändet (1. VZV und dann Pfändung) unsere Partei hat dann schnell eine Bürgschaft gestellt, so dass dann Pfändung aufgehoben wurde wir haben dann in II Instanz gewonnen so weit so gut ...
Dann wollte ich die Avalzinsen festsetzen lassen und hab dies zu erst beim Prozessgericht getan diese meinten nicht zuständig zu sein und verwiesen mich an das Vollstreckungsgericht dieses ist jetzt aber auch der Meinung nicht zuständig zu sein unter Verweis auf Beschluss BGH v. 17.01.2006 VI ZB 46/05 ..."dass für die Festsetzung von Kosten der Abwehr der Zwangsvollstreckung das Prozessgericht zuständig ist. Diese Kosten sind Verfahrenskosten im weiteren Sinn anzusehen .... und wie Kosten des Erkenntnisverfahrens nach § 104 zugänglich"
Also ich ging immer davon aus, dass das Prozessgericht zuständig ist wenn noch keine ZV stattgefunden hat und wenn doch dann Vollstreckungsgericht - hatte bisher noch nie Probleme. Nun hatte ich beim Prozessgericht den Antrag zurückgenommen und neu beim ZVGericht gestellt wenn ich den jetzt auch zurücknehme gehen mir doch die Zinsen (die ja seit Antragstellung zu laufen anfangen) doch flöten oder? Oder könnte ich beantragen dass die Zinsen seit der ersten Antragstellung (Prozessgericht) festgesetzt werden? Entscheidungen welches Gericht zuständig ist wenn ZV stattgefunden hat hab ich bisher noch nicht gefunden.
Ich wäre über eure Hilfe echt dankbar, denn der Rechtspfleger hat mir ne Frist gesetzt und ich weiß irgendwie nicht weiter.


:roll: :oops:
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#2

14.05.2013, 16:34

Zunächst mal zu meinem Verständnis: Der Rechtsstreit war abgeschlossen oder befand sich der Rechtsstreit zum Zeitpunkt der ZV in der Berufung?
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#3

15.05.2013, 09:18

Die Gegenseite hat aus dem I.Urteil zunächst eine Sicherungsvollstr. nach 720a gemacht. Zu dieser Zeit hatten wir noch keine Berufung eingelegt.
Dann hat unsere Partei Bürgschaft gestellt und die Gegenseite hat die Pfändung aufgehoben.
Nachdem wir dann Berufung eingelegt hatten - hat die Gegenseite auf anraten des OLG die Klage zurückgenommen.
Mein Problem ist jetzt nur, dass kein Gericht sich zuständig fühlt - der Rechtspfleger vom Prozssgericht ist der Meinung dass dies Kosten der ZV sind und nach 788 vom ZV-Gericht festzusetzen sind - und der Rechtspflerger v. ZV-Gericht will nicht festsetzen weil es Kosten des Verfahrens wären. Den Beschluss des BGH finde ich schlüssig, (hier wird gesagt, dass es Kosten der ZV im weiterer Sinn sind, aber da der Titel aus dem vollstreckt wurde ja wieder aufgehoben wurde - als Schaden § 717II u. III ZPO geltend zu machen ist, so dass die Avalzinsen als Verfahrenskosten im weiteren Sinn anzusehen wären und daher nach 104 zugänglich sind.
Daher werde ich wohl den Antrag zurücknehmen und nochmals beim Prozessgericht einreichen. Mir macht jetzt nur die Sache mit den Zinsen bauchweh :oops: Kann ich bei Einreichung des KfA beantragen die Zinsen seit erster Antragstellung laufen zu lassen (allerdings hatte ich damals Antrag nach 788 beim Prozessgericht gemacht jetzt müsste ich ja nach 104 machen. Ich steh jetzt echt auf dem Schlauch. Hatte früher schön öfter Avalzinsen festsetzen lassen und hatte nie ein Problem :roll:
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#4

15.05.2013, 11:06

Ich würde es auf jeden Fall versuchen, die Festsetzung mit Zinsen ab der ersten Antragstellung zu beantragen. Schließlich wurde der Antrag ja nur aufgrund der rechtsfehlerhaften Äußerung, das Prozessgericht sei nicht zuständig, zurückgenommen. Und im Zweifel hätte man das mal durchaus als Festsetzungsantrag nach 104 ansehen können :roll:
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