Räumung Elternhaus-muss der Sohn auch raus?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
Anni R.
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 60
Registriert: 28.06.2011, 10:50
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: a-jur

#1

19.04.2013, 08:56

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich hab da mal wieder einen kniffligen Fall am frühen Morgen ;)

Zur Sache: Ein Räumungstitel gegen unsere Mandanten (Eheleute) liegt vor. Der volljährige Sohn wohnt auch noch dort.

Nun die Fragen: 1. Darf der GV den Sohn auch räumen? 2. Welche Möglichkeit hat der Sohn sich dagegen zu wehren? 3. Wie geht der GV in so einem Fall vor? 4. Müssen unsere Mandanten denn beim ersten Besuch des GV überhaupt öffnen oder ruft der gleich einen Schlüsseldienst und die Polizei?

Danke vorab!

LG aus Magdeburg
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17605
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

19.04.2013, 09:01

Eine Möglichkeit, den GV nicht reinzulassen, besteht nicht. Im Zweifel holt der sich tatsächlich Hilfe durch Schlüsseldienst und Polizei (was ja auch gut ist - vielleicht nicht grad für Deine Mandanten).

Der Sohn ist nicht Mieter der Wohnung und hat daher kein Anrecht auf die Wohnung. Entsprechend muss der auch räumen. Ich wüsste nicht, welches Recht ihm zustehen würde, sich gegen die Räumung zu verteidigen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Kasimir1603
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1606
Registriert: 04.07.2007, 13:29
Beruf: RA-fachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Buchbach

#3

19.04.2013, 09:05

Guck mal hier:

http://www.123recht.net/Raeumung-muesse ... 32888.html" target="blank

Hier die aufgeführten Urteile des BGH weiter unten anklicken
Ciao Kasi

Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)





Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken

Bild
Benutzeravatar
Anni R.
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 60
Registriert: 28.06.2011, 10:50
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: a-jur

#4

19.04.2013, 09:07

Aber der Sohn steht doch nicht im Räumungstitel, kann er dann trotzdem geräumt werden?
Benutzeravatar
Mietzemau
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1180
Registriert: 07.05.2010, 18:59
Software: AnNoText
Wohnort: Essen - NRW

#5

19.04.2013, 09:08

wenn er unnötige Kosten und ärger vermeiden will, sollte er freiwillig gehen.
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser

Wintereinbruch ist nicht strafbar!

Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf

Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain

Bild

de heilige Glaskugel...191...*oooohm*
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17605
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

19.04.2013, 09:11

Selbstverständlich steht der Sohn nicht im Räumungstitel. Er ist ja auch nicht Mieter der Wohnung, sondern die Eltern.

Deine Argumentation würde dazu führen, dass demnächst nur noch Wohnungen geräumt werden dürfen, in denen keine Kinder vorhanden sind, weil der Vermieter in der Regel gar nicht weiß, wie die Kinder heißen und darum diese nicht in dem Räumungstitel benannt sind. Kann doch so nicht richtig sein, oder?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Anni R.
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 60
Registriert: 28.06.2011, 10:50
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: a-jur

#7

19.04.2013, 09:13

Bei minderjährigen Kindern ist das klar....aber du hat natürlich recht Anahid
Benutzeravatar
Kasimir1603
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1606
Registriert: 04.07.2007, 13:29
Beruf: RA-fachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Buchbach

#8

19.04.2013, 09:17

@Anahid

über diese Urteile bin ich nur gestolpert, weil ich mich vor geraumer Zeit ebenfalls mit so einem Fall rumschlagen musste. Gott sei Dank nur erstmal rein theoretisch. Die Mieter samt Family sind vor der Räumung dann doch ausgezogen
Ciao Kasi

Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)





Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken

Bild
Benutzeravatar
Mietzemau
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1180
Registriert: 07.05.2010, 18:59
Software: AnNoText
Wohnort: Essen - NRW

#9

19.04.2013, 09:21

Na aber Personen, welche nicht Mieter der Wohnung, jedoch Bewohner der Wohnung, können, sofern man Kenntnis von denen hat, mit im Räumungstitel aufgenommen werden/ mit einbezogen werden. Wenn er ein, ich sag jetzt mal, Besetzer der Wohnung ist, könnten zu seiner "Entfernung" doch auch wieder unnötige Kosten entstehen. Von daher sollte vom TS überlegt werden, ob er nicht lieber freiwillig geht. Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege.
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser

Wintereinbruch ist nicht strafbar!

Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf

Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain

Bild

de heilige Glaskugel...191...*oooohm*
Benutzeravatar
Anni R.
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 60
Registriert: 28.06.2011, 10:50
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: a-jur

#10

19.04.2013, 09:24

Was mein Ihr denn in wie weit eine Vollstreckungsabwehrklage Erfolg haben würde?
Antworten