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Verhaftung des Schuldners

Verfasst: 19.04.2013, 08:12
von Kirschblüte
Guten Morgen,

wir haben heute einen Haftbefehl erhalten. Normalerweise machen wir dann nie weiter, weil uns mal bei einem Seminar gesagt wurde, dass da erhebliche Kosten auf den Gläubiger zukommen. So langsam zweifel ich aber daran. Könnt ihr mir sagen, mit welchen Kosten ich vom GVZ rechnen muss, wenn er den Schuldner verhaftet. Und kostet es weiter etwas, wenn der Schuldner in Haft geht? Irgendwelche Haftgebühren?

Vielen Dank & einen schönen Freitag

Re: Verhaftung des Schuldners

Verfasst: 19.04.2013, 08:17
von samsara
Mit dem Haftbefehl kannst Du dem GV einen Pfändungs- und Verhaftungsauftrag erteilen. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, die Forderung zu bezahlen, oder muss die VA abgeben. In Haft kommt der Schuldner nur, wenn er die Vermögensauskunft nicht freiwillig abgibt. Hatte ich in 25 Jahren aber noch nie.

Re: Verhaftung des Schuldners

Verfasst: 19.04.2013, 08:43
von GVCom
samsara hat geschrieben:Mit dem Haftbefehl kannst Du dem GV einen Pfändungs- und Verhaftungsauftrag erteilen. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, die Forderung zu bezahlen, oder muss die VA abgeben.
Ein Pfändungsauftrag ist in diesem Fall nicht notwendig und es entsteht dafür auch keine Auftragsgebühr
In Haft kommt der Schuldner nur, wenn er die Vermögensauskunft nicht freiwillig abgibt. Hatte ich in 25 Jahren aber noch nie.
Ich habe schon Schuldner eingeliefert. Es entstehen dann Kosten für den Transport in die JVA, eventuell für die zwangsweise Öffnung der Wohnung und die JVA berechnet Haftkosten für jeden Tag den er einsitzt.
Die Kosten trägt der Gläubiger. Allein beim GV kommen da schon mal rund € 500,- zusammen, bei Frauen noch mehr, weil die Haftanstalten weiter weg sind. Auch bei der JVA kommen schnell einige hundert € zusammen wenn er eine Woche oder mehr einsitzt.

Mit der Reform der Sachaufklärung und der Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO hat der Gesetzgeber eigentlich gehofft, dass es keine Haftbefehle und keine Verhaftungen mehr geben wird weil
man die Auskünfte nach Arbeitgeber und Bankverbindung anderweitig einholen kann. Leider wird von den
Gläubigern immer noch stereoty der Erlass eines Haftbefehls (und die Verhaftung) beantragt und die neuen Möglichkeiten werden kaum genutzt.

Re: Verhaftung des Schuldners

Verfasst: 19.04.2013, 08:45
von silvester
Es ist absolut ausreichend einen Antrag auf Verhaftung zu stellen. Auch hier hat der Schuldner die Möglichkeit, die Forderung zu begleichen oder die Vermögensauskunft anzugeben.
Druck, den man einmal aufgebaut hat, muß man nicht ohne Grund vermindern.

Re: Verhaftung des Schuldners

Verfasst: 19.04.2013, 09:26
von meJuly
Hallo zusammen,

bis jetzt hatten meine Schuldner immer die eV/VA abgegeben, auch wenn ich immer die Befürchtung über die anfallenden Kosten hatte, sollte der Schuldner einfach sein Ding durchziehen, weil er nichts zu verlieren hat.

Ich denke jedoch, dass die meisten Schuldner den einfacheren Weg einschlagen.

Wie Silvester schon erwähnt hatte, der Druck sollte nicht vermindert werden.

MfG
July

Re: Verhaftung des Schuldners

Verfasst: 19.04.2013, 10:16
von Kirschblüte
Hallo, vielen Dank für Eure Hilfe. Man muss halt den Mdt. schon über das Kostenrisko aufklären und das scheint ja doch beachtlich zu sein. Hmmm.

Die weiteren Auskunftsmöglichkeitn nutzen wir natürlich. Leider waren die bislang wenig ergiebig.

Dake für Eure Hilfe.

Re: Verhaftung des Schuldners

Verfasst: 06.06.2013, 15:51
von Sabbi
Hallo, ich habe eine blöde Frage und ich hoffe, dass irgendjemand mir helfen kann:

Wenn ich einen Haftbefehl habe, kann ich die Verhaftung auch aus einem weiteren Titel veranlassen? Also, aus dem im Haftbefehl genannten plus einem anderen? Hier also Urteil und KfB?

Bin gerade leicht verwirrt...

Re: Verhaftung des Schuldners

Verfasst: 06.06.2013, 15:57
von samsara
Nein, nur aus dem Titel wg. dem der Haftbefehl erlassen wurde.

Re: Verhaftung des Schuldners

Verfasst: 06.06.2013, 18:43
von meJuly
Wenn du zB mit eine KFB einen HB herbeiführst, dann liegt der HB dem KFB zugrunde.